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Denkmalschutz

Die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes haben zum Ziel Denkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung zu schützten und für die Zukunft zu erhalten.

 

„Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt“ (Art. 1 Abs. 1) Bayerisches Denkmalschutzgesetz).

 

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz unterscheidet:

  • Baudenkmäler: Das sind unter Schutz stehende bauliche Anlagen aller Art wie Häuser, Brunnen, Bildstöcke, Industrieanlagen etc., einschließlich ihrer historischen Ausstattungsstücke. Auch historische Garten- und Parkanlagen können Baudenkmäler sein.
  • Ensembles: Das sind unter Schutz stehende Gruppen von Bauwerken die zusammen ein historisches Orts- Platz- oder Straßenbild darstellen.
  • Bodendenkmäler: Das sind unter Schutz stehende bewegliche oder unbewegliche Überreste menschlicher Besiedelung, vor allem aus Vor- und Frühgeschichtlicher Zeit, die sich im Boden befinden, wie Reste von Bauwerken und Gräbern oder Werkzeugen und Gefäßen.
Fachwerkhaus in der Dalbergstraße

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege trifft die Denkmalfeststellung und trägt die Denkmale „nachrichtlich“ in eine Denkmalliste ein.

 

Die Denkmalschutzbehörde der Stadt Aschaffenburg im Bauordnungsamt ist für den Vollzug des Denkmalschutzgesetztes zuständig und Ansprechpartner bei allen Fragen zum Denkmalschutz in Aschaffenburg.

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