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Sanierung

„Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen“ dienen dazu, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 136 ff des Baugesetzbuches (BauGB). Nach § 136 Abs. 2 BauGB liegen solche Missstände vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder aber das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. Daneben gibt es auch Maßnahmen der „Sozialen Stadt“, die dann greifen, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist (§ 171 e BauGB).

Zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Beseitigung von Missständen in solchen Gebieten dienen, stellen Bund und Land, also der Freistaat Bayern, Geld zur Verfügung. In der Regel werden von Bund und Land zusammen 60 % der Kosten einer Maßnahme, die als förderfähig anerkannt wird, übernommen. Die Stadt hat einen Eigenanteil von 40 % zu tragen.

Die Finanzierung erfolgt über verschiedene Bund-Länder-Programme, die den unterschiedlichen Problemlagen in einzelnen Gebieten Rechnung tragen. Aktuell ist die Stadt Aschaffenburg in die Programme „Soziale Stadt - Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf“ und „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren - Leben findet Innenstadt“ aufgenommen.

Die Festlegung eines Sanierungsgebietes erfolgt durch den Stadtrat, der hierzu eine Satzung erlässt oder aber ein Gebiet, in dem Maßnahmen der „Sozialen Stadt“ durchgeführt werden sollen, durch einen entsprechenden Beschluss festlegt. Neben solchen „förmlich festgelegten Sanierungsgebieten“ gibt es auch „Untersuchungsgebiete“, für die noch konkret fetzustellen ist, ob tatsächlich städtebauliche Missstände bestehen, für die aber eine förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet noch nicht erfolgt ist.

Zu unterscheiden ist bei Sanierungsgebieten, die durch Satzung festgelegt werden, zwischen Sanierungsgebieten im umfassenden und im vereinfachten Verfahren. Im umfassenden Verfahren sind alle in § 144 BauGB genannten Rechtsvorgänge genehmigungspflichtig, zudem ist nach Abschluss der Sanierung von den Grundstückseigentümern ein Ausgleichsbetrag für die Werterhöhung des Bodenwerts zu entrichten (§154 BauGB). Diese Regelungen gelten im vereinfachten Verfahren nicht.

Eigentümerinnen und Eigentümer in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten können unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 7h , 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöhte Abschreibungen geltend machen. Die Bescheinigungsrichtlinien finden Sie hier.

 

Sanierungsgebiete in der Stadt

In Aschaffenburg bestehen aktuell folgende Sanierungs- und Untersuchungsgebiete:

 

Bereich

Status

Programm

Innenstadt Abschnitte 1, 1a, 2, 3, 4, 5a, 5b, 6b

förmlich festgelegt im umfassenden Verfahren

Aktive Stadt- und Ortsteilzentren

Innenstadt Abschnitte 1b (Teilbereich), 3c, 4a, 6a

förmlich festgelegt im vereinfachten Verfahren

Aktive Stadt- und Ortsteilzentren

Innenstadt Abschnitte 1b (Teilbereich), 7, 8

Untersuchungsgebiet

Aktive Stadt- und Ortsteilzentren

Innenstadt Abschnitt 9

förmlich festgelegt im vereinfachten Verfahren

Soziale Stadt

Stadterneuerung Damm-Mitte

förmlich festgelegt im vereinfachten Verfahren

Soziale Stadt

Stadterneuerung Damm-Mitte - Ergänzungsgebiet

Untersuchungsgebiet

Soziale Stadt

Hefner-Alteneck-Viertel

förmlich festgelegt im vereinfachten Verfahren

Soziale Stadt

Ziel der Sanierung ist es, alle Akteure (Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, Gewebetreibende, Bewohnerinnen und Bewohner, Politik, Vereine, soziale und kirchliche Einrichtungen) aktiv in der Gestaltung des Quartiers und die Entscheidungsprozesse einzubinden. Hierfür wurden Quartiers- bzw. Projektbeiräte eingerichtet, die regelmäßig öffentlich tagen.

• Soziale Stadt:
• Neu: im Jugend- und Bewohnertreff B 4
Infotreff Behlenstraße 4
• 63741 Aschaffenburg
Tel. 0 60 21 / 4 44 27 30
Öffnungszeiten:
Montag: 09.00 bis 13.00 Uhr
Dienstag: 14.00 bis 17.00 Uhr
oder nach vorheriger Terminvereinbarung

• Aktive Stadt- und Ortsteilzentren:
Quartiersmanager „lebenfindetinnenstadt.de“
• Bildungsbüro Pfaffengasse 7
63739 Aschaffenburg
Tel.: 0 60 21 / 92 15 03-40
• Fax. 0 60 21 / 92 15 03-100
Öffnungszeiten:
Mittwoch 9.00 bis 13.00 Uhr
Donnerstag 15.00 bis 18.00 Uhr
oder nach vorheriger Terminvereinbarung

Vor Ort steht jeweils ein Ansprechpartner bereit:

Nähere Informationen zum Programm „Soziale Stadt“ erhalten Sie unter www.sozialestadt-aschaffenburg.de.

 

Kommunales Förderprogramm

Für den Bereich des Sanierungsprogramms „Soziale Stadt“ (Stadterneuerung Damm-Mitte und Innenstadt Abschnitt 9 - Nördliche Innenstadt / Bahnhofsquartier) wie auch die förmlich festgesetzten Sanierungsabschnitte 1, 1a, 3, 4, 5a, 5b des Sanierungsgebietes Innenstadt (Programm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren) hat der Stadtrat „Kommunale Förderprogramme zur Wohnumfeldverbesserung“ beschlossen. Die Programme sollen der Verbesserung des Wohnumfeldes dienen. Vorgesehen zur Förderung sind Maßnahmen zur Entsiegelung und Begrünung von Freiflächen, Fassadenbegrünungen und Balkonanbauten. Die Fördermittel werden den Grundstückseigentümern gewährt. Werden die Maßnahmen von Mietern oder Pächtern durchgeführt, können diese ebenfalls gefördert werden, sofern die Zustimmung der Eigentümer schriftlich vorliegt. Zur Antragstellung genügt ein formloses Schreiben, das aber unbedingt vor Beginn der Maßnahme bei der Stadt Aschaffenburg einzureichen ist. Die beizufügenden Unterlagen sowie die konkreten Details ergeben sich aus den beigefügten Programmen.