|
Öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplanes für die Stadt Aschaffenburg in der Fassung vom Juni 2010
Der Umwelt- und Verwaltungssenat hat in seiner Sitzung am 07.07.2010 den Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Stadt Aschaffenburg gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Ein Lärmaktionsplan ist bei problematischen Lärmsituationen mit Beteiligung der Öffentlichkeit zur Bekämpfung des Umgebungslärms aufzustellen. Dabei werden technische oder planerische Maßnahmen zur Verbesserung der Geräuschsituation festgelegt. Im Rahmen der rechtlichen Regelungen oder der verfügbaren Finanzierungsprogramme sollen verschiedene kurz-, mittel- oder auch langfristig wirksame Maßnahmen kombiniert werden.
Der Planentwurf zum Lärmaktionsplan wird im Zeitraum
vom 26.07.2010 bis zum 10.09.2010
im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, Pfaffengasse 11, 1. Stock, 63739 Aschaffenburg während der nachfolgend genannten Zeiten öffentlich ausgelegt:
montags bis donnerstags von 8.00 – 16.00 Uhr freitags von 8.00 – 13.00 Uhr.
Bis zum 10. September 2010 können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen schriftlich im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz oder per E-Mail an laermaktionsplan@aschaffenburg.de abgegeben werden. Bitte benutzen Sie hierzu das hier herunterzuladende Antwortschreiben.
Die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fließen in die Abwägung ein. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplanes nicht von Bedeutung ist.
Ansprechpartner für die Lärmaktionsplanung ist Dietmar Schlett, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, E-Mail: dietmar.schlett@aschaffenburg.de, Tel. 06021/330-1742
Entwurf des Lärmaktionsplans
Anlage 3 Schalltechnisches Gutachten zur Lärmaktionsplanung
Anlage 5_ FNP vom 30-03-2007
Antwortschreiben
Allgemeine Informationen zur Umgebungslärmrichtlinie
Am 25. Juni 2002 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie – EU-ULR). Die Richtlinie wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ vom 24.06.2005 mit den §§ 47 a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) umgesetzt in deutsches Recht.
Ziel der Richtlinie ist es, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen. Dadurch sollen vorzugsweise schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindert, vermieden oder vermindert werden. Sie verpflichtet daher die Mitgliedstaaten in einem vorgegebenen Zeitrahmen
- zur Erfassung der Lärmbelastung durch Lärmkarten,
- zur Information der Öffentlichkeit über die Lärmkarten
- zur Aufstellung von Aktionsplänen bei problematischen Lärmsituationen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit und
- zur Information der EU-Kommission über die Ergebnisse der Kartierung und Aktionsplanung in ihrem Hoheitsgebiet
Neue Lärmindizes Für die Berechnungen und Beurteilungen nach der Umgebungslärmrichtlinie werden neue Lärmindizes LDEN und LNight eingeführt. Diese werden als Maß für die allgemeine Belästigung bzw. als Maß für die Störungen des Schlafes verwendet. Der Pegel LDEN ist ein über 24 Stunden gemittelter Immissionspegel, der aus den Pegeln LDay, LEvening und LNight für die Beurteilungszeiten Tag, Abend und Nacht ermittelt wird. Bisher wurde in der deutschen Gesetzgebung lediglich unterschieden durch verschiedene Lärmpegel zwischen Tag (06:00-22:00 Uhr) und Nacht (22:00 – 06:00 Uhr).
nach oben
Lärmkartierung Bis 30.06.2007 waren Lärmkarten für große Ballungsräume sowie für die am stärksten befahrenen Hauptverkehrswege und für die Großflughäfen auszuarbeiten. In einer 2. Stufe ab 2012 müssen Lärmkarten zusätzlich für kleinere Ballungsräume sowie für alle Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken ausgearbeitet bzw. aktualisiert werden (siehe Tabelle). Danach ist mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung und bei Bedarf eine Überarbeitung erforderlich.
Kartierung / Aktionspläne für |
Stufe 1: 30.06.2007 / 18.07.2008 |
Stufe 2: 30.06.2012 / 18.07.2013 |
| Ballungsräume 1 |
> 250.000 Einwohner |
> 100.000 Einwohner |
Hauptverkehrs- straßen 2 |
> 6 Mio. Kfz/Jahr (16.400 Kfz/24 h) |
> 3 Mio. Kfz/Jahr (8.200 Kfz/24 h) |
Haupteisenbahn- strecken 3 |
> 60.000 Züge/Jahr (164 Züge/24 h) |
> 30.000 Züge/Jahr (82 Züge/24 h) |
| Großflughäfen |
> 50.000 Bewegungen/Jahr |
> 50.000 Bewegungen/Jahr |
1 Ein Ballungsraum ist ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1000 Einwohnern pro Quadratkilometer. 2 Eine Hauptverkehrsstraße ist eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße 3 Eine Haupteisenbahnstrecke ist ein Schienenweg von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz.
Lärmkarten sind graphische und zahlenmäßige Darstellungen der Lärmbelastung in einem Gebiet. Diese sind getrennt für jede Lärmart, d.h. für Straßen-, Schienen- und Flugverkehr aufzustellen. In Ballungsräumen ist zusätzlich der Lärm zu kartieren, der von großen Industrieanlagen ausgeht. Lärmkarten beinhalten z.B. neben einer grafischen Darstellung der Lärmsituation eine zahlenmäßige Wiedergabe der Lärmbelastung, sowie tabellarische Angaben über die geschätzte Zahl von Menschen, die in diesen Gebieten wohnen und einer bestimmten Lärmbelastung ausgesetzt sind.
In Bayern wurden die Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen durch das Bayerische Landesamt für Umwelt erstellt. Die Kartierungsergebnisse können kostenlos im Internet eingesehen werden. » Kartierungsergebnisse Bayern
Die Lärmkarten für Haupteisenbahnstrecken werden durch das Eisenbahn-Bundesamt erstellt. » Eisenbahn Bundesamt - Schienenlärmkarten
nach oben
Lärmaktionspläne Auf der Grundlage der Lärmkarten sind bei problematischen Lärmsituationen mit Beteiligung der Öffentlichkeit Aktionspläne zur Bekämpfung des Umgebungslärms aufzustellen. In den Aktionsplänen werden technische oder planerische Maßnahmen zur Verbesserung der Geräuschsituation festgelegt. Dabei sollen im Rahmen der vorhandenen rechtlichen Regelungen oder der verfügbaren Finanzierungsprogramme verschiedene kurz-, mittel- oder auch langfristig wirksame Maßnahmen kombiniert werden.
nach oben
|