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Pressemitteilungen 2022

12.08.2022:

Gas sparen: Wiederinbetriebnahme bestimmter Öfen befristet zugelassen

Ab 1. September dürfen Ofenbesitzer in Aschaffenburg ihren bereits stillgelegten, aber noch nicht abgebauten, Kaminofen befristet für ein Jahr wieder in Betrieb nehmen. Um Gas einzusparen und damit dem Gasmangel entgegenzutreten, hat der Gesetzgeber für Städte und Gemeinden die Voraussetzung geschaffen, dies zuzulassen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: 

 

1. Die Regelung gilt für Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen und Kachelöfen sowie zentrale Heizungsanlagen für feste Brennstoffe, die stillgelegt wurden, weil die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid nicht nachgewiesen werden konnten. Diese Feuerstätten sind noch betriebsbereit, es wurde im Zuge der Stilllegung jedoch mit dem Bezirkskaminkehrer eine schriftliche Vereinbarung getroffen, dass die Feuerstätte nur für den Notbetrieb bereitgehalten wird und ansonsten nicht genutzt wird.

 

2. Die jährliche Überprüfung der Abgasanlage durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bleibt erhalten.

 

3. Mit der Nutzung der Öfen muss der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden.

 

4. Vor der Wiederinbetriebnahme muss dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg eine Kopie der Vereinbarung vorgelegt werden, die mit dem Kaminkehrer abgeschlossen wurde.

 

5. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss sofort über die Wiederinbetriebnahme informiert werden.

 

Die Ausnahmeregelung für den Betrieb der Öfen endet mit dem 31. August 2023. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Öfen wieder nur für den Notbetrieb bereitgehalten werden.

 

Über diese Regelungen hat die Stadt Aschaffenburg eine Allgemeinverfügung erlassen, die seit heutigen Freitag gültig ist. Die Verfügung einschließlich Muster der Formulare für die Vereinbarung mit dem bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger können im Internet hier („Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“) abgerufen werden.