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Vergabestelle

Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich verpflichtet, Auftragsbekanntmachungen elektronisch zu veröffentlichen und die Vergabeunterlagen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Bei europaweiten Ausschreibungen besteht seit dem 18.10.2018 die Pflicht neben der elektronischen Bereitstellung der Vergabeunterlagen, auch die Angebotsöffnung elektronisch durchzuführen.

Die Stadt Aschaffenburg stellt den gesetzlich geforderten unentgeltlichen, uneingeschränkten und vollständig direkten Zugang zu den Vergabeunterlagen für alle interessierten Bieter im Internet über die eVergabeplattform

                                    www.staatsanzeiger-eservices.de

zur Verfügung. Für Fragen steht eine Hotline unter 089/29014242 zur Verfügung.

Vorteile der Vergabeplattform

  • kostenlose Suche nach Bekanntmachungen zu öffentlichen Ausschreibungen bzw. offenen Verfahren der Stadt Aschaffenburg
     
  • oder kostenpflichtige Komfort-Suche mit dem Business-Service
     
  • kostenlose Registrierung für Bewerber mit dem Kiosk-Service
     
  • kostenloses Herunterladen der Vergabeunterlagen zu jeder Zeit
     
  • einfache Bedienung und Zeitersparnis
     
  • elektronische Unterstützung der Bieter bei der Vor- und Nachbereitung der Angebotsunterlagen
     
  • rechtsgültiges elektronisches Einsenden der Angebote mithilfe elektronischer Mittel
     
  • Postlaufzeiten und Portokosten entfallen durch die elektronische Angebotsabgabe

 

Mögliche Formen der Angebotsabgabe

Die gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen elektronischen Abwicklung eines europaweiten (EU-weiten) Vergabeverfahrens einschließlich Abgabe des Angebotes besteht seit dem 18.10.2018. Das bedeutet, dass der gesamte Vergabeprozess digital abgewickelt werden muss.

Der Bieter übermittelt das Angebot in Textform mithilfe elektronischer Mittel. Das erforderliche Sicherheitsniveau für das elektronische Mittel, das für den Empfang des Angebotes nötig ist, legt die Stadt Aschaffenburg fest.

Liegen keine erhöhten Anforderungen an das Angebot vor, wird es in der Regel die Textform sein.

Bei der elektronischen Abgabe in Textform nach § 126 b BGB benötigen Sie weder ein Kartenlesegerät und Signaturkarte noch Softwarezertifikat oder sonstige Software. Im Abgabeassistenten sind lediglich der Bieter und die natürliche Person, die die Erklärung abgibt, zu benennen, damit das Angebot an den sicheren Angebotsserver übertragen und bei der Angebotsöffnung von der Vergabestelle abgerufen werden kann.

Bei der elektronischen Abgabe in Textform werden die Angebotsunterlagen verschlüsselt an die eVergabeplattform übermittelt. Hinweise hierzu erhalten Sie auf der eVergabeplattform.
               

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