Inhalt
Landtags- und Bezirkswahl 2023
Aufstellung der Kandidaten / Parteien
Fristen für die Aufstellung der Bewerber
Ab 15. Mai 2022 sind Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen möglich
Der Landeswahlleiter weist darauf hin, dass für die kommende Landtagswahl mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen ab dem 15. Mai 2022 begonnen werden darf. Die Wahl der Bewerber für die Stimmkreise sowie die Aufstellung der Wahlkreislisten ist frühestens ab 15. August 2022 zulässig. „Ich rege an, dass alle politischen Parteien und sonstig organisierten Wählergruppen frühzeitig mit dem Aufstellungsverfahren für die Landtagswahl 2023 beginnen.“, sagt der Landeswahlleiter des Freistaates Bayern, Dr. Thomas Gößl.
Gemäß den landeswahlrechtlichen Vorschriften dürfen die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen frühestens 43 Monate nach dem Tag der letzten Landtagswahl erfolgen. Für die Wahl zum 19. Bayerischen Landtag, die turnusmäßig im Jahr 2023 stattfinden wird, können demzufolge ab dem 15. Mai 2022 die Vertreter für die Vertreterversammlungen gewählt werden. Die partei- bzw. wählergruppeninternen Wahlen der Kandidatinnen und Kandidaten sind frühestens ab 15. August 2022 zulässig. Der Landeswahlleiter weist darauf hin, dass die Wahlkreisvorschläge (Stimmkreis- sowie Wahlkreisbewerber) beim jeweiligen Wahlkreisleiter schriftlich einzureichen sind.
Voraussetzung für Parteien und Wählergruppen, die nicht im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, ist zudem, dass sie gesondert ihre Beteiligung an der Landtagswahl beim Landeswahlleiter anzeigen. Die verbindliche Feststellung des Beteiligungsrechts erfolgt durch den Landeswahlausschuss.
Die weiteren Termine zur Landtagswahl 2023 stehen erst mit Bekanntgabe des Wahltermins fest. Im Vorfeld der Landtagswahl 2018 wurde dieser im Februar 2018 von der Staatsregierung bekanntgegeben.
Für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge zu den Bezirkswahlen gelten die Fristen entsprechend.
Informationen der Landeswahlleitung Für die Aufstellung der Landtagswahlen ist der Landeswahlleiter zuständig. Für die Aufstellung der Bezirkwahlen ist der Wahlkreisleiter zuständig (Regierung von Unterfranken).