Direktsprung:

Sie befinden sich hier: Startseite, Bürger in Aschaffenburg, Bürgerbeteiligung, Bauleitplanverfahren und städtebauliche Planungen, Was ist die Bauleitplanung,

Inhalt

Was ist die Bauleitplanung

Grundlagen

Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Sie dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungsplänen (verbindlicher Bauleitplan). Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Planungshoheit der Gemeinde, Art. 28 GG).

Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den Bundesländern kommen.

Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch immer von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden.

 

Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans

  • Das Verfahren wird förmlich durch einen Beschluss des Stadtrates gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Aufstellungsbeschluss, Äderungsbeschluss oder Aufhebungsbeschluss) eingeleitet. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
  • Nach Ausarbeitung eines Vorentwurfes des Bauleitplanes wird dieser dem Stadtrat zur Billigung vorgelegt. Dieser Billigungsbeschluss kann zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss gefasst werden.
  • An diesen Beschluss schließen sich die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) an. Die Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Aschaffenburg“ in der Tageszeitung „Main-Echo“. Durch die frühzeitige Beteiligung sollen die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht werden, so dass Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen noch leicht in den Entwurf aufgenommen werden können.
  • Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen enthält. Zudem wird der Entwurf einer Begründung ausgearbeitet.
  • Anschließend wird dem Stadtrat über frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden berichtet. Der Planentwurf mit Begründung wird zur Zustimmung vorgelegt.
  • Nach Fassung des Zustimmungs- und Auslegungsbeschlusses durch den Stadtrat kann der Bebauungsplanentwurf mit Begründungsentwurf und weiteren Unterlagen (z. B. umweltbezogenen Informationen) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen wiederum mindestens eine Woche vorher in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Aschaffenburg“ in der Tageszeitung „Main-Echo“ ortsüblich bekanntgemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung können erneut Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden, wozu alle Bürgerinnen und Bürger berechtigt sind, auch wenn sie nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind. Zeitgleich holt die Verwaltung die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein.
  • Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung in einem Bereich zusammengefasst und bewertet, der dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt wird. Dieser muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB) und entscheidet, ob sie berücksichtigt werden können (§ 3 Abs. 2 BauGB). Den Einsendern von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden.
  • Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Änderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt und eine erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden durchgeführt werden (§ 4a Abs. 3 BauGB).
  • Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und der Bauleitplan mit dem Feststellungsbeschluss (im Falle eines Flächennutzungsplans) oder mit dem Satzungsbeschluss (im Falle eines Bebauungsplans: § 10 BauGB) abgeschlossen.
  • Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Regierung von Unterfranken) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden (§ 6 Abs. 1 BauGB). Bei Beanstandung oder vollständiger Ablehnung müssen auf Basis eines neuen Flächennutzungsplanentwurfs evtl. die öffentliche Auslegung sowie Beteiligung der Behörden wiederholt werden.
  • Mit der Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan) wird der Flächennutzungsplan wirksam (§ 6 Abs. 5 BauGB). Ein Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
  • Unter Voraussetzungen, die im BauGB definiert sind, kann auf einzelne Verfahrensschritte z. B. wie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) verzichtet werden. Dies gilt insbesondere bei Anwendung des § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) sowie des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innentwicklung).
  • Generell gilt, dass ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen nicht besteht und auch nicht durch einen Vertrag begründet werden kann (§ 1 Abs. 3 BauGB).

Im Falle eines Bebauungsplans ist dieser dann eine rechtskräftige Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für die Umsetzung einer städtebaulichen Maßnahme. Der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne nach Wirksamwerden bzw. Inkrafttreten mit Begründung und zusammenfassender Erklärung (sofern eine solche erforderlich ist) jedermanns Einsicht bereitgehalten, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Sie können während der allgemeinen Servicezeiten im Rathaus der Stadt Aschaffenburg, Dalbergstraße 15, Stadtplanungsamt eingesehen werden (§ 6 Abs. 5 BauGB bzw. §10 Abs. 3 BauGB).