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Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Der Daueraufenthalt-EG entspricht dem Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und ist hinsichtlich der damit verbundenen Rechtsfolgen durchweg mindestens so günstig ausgestaltet wie die Rechtsstellung eines Inhabers einer "nationalen" Niederlassungserlaubnis. Die Erteilungsvoraussetzungen entsprechen daher im Wesentlichen denen der "nationalen" Niederlassungserlaubnis. So werden aber z.B. hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers und seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, strengere Anforderungen als bei der "nationalen" Niederlassungserlaubnis gestellt. Detaillierte Informationen erhalten Sie bei ihrer Ausländerbehörde

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Aufenthaltstiteln besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zur sog. "Mobilität" berechtigt. Das bedeutet, dass der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG einen Rechtsanspruch darauf besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch längerfristigen Aufenthalt und sogar Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen, während Inhaber einer "nationalen" Niederlassungserlaubnis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich die sog. Schengen-Reisefreiheit nutzen können (Aufenthalt lediglich zu Besuchszwecken für die Dauer von längstens 3 Monaten).

Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.