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Visum
Die Einreise von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird. Von der Visumpflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Diese können Sie bei ihrer Ausländerbehörde erfragen.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten, z.B. im Rahmen des Familiennachzugs, oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden die Visa als sog. "nationale" Visa erteilt. Diese berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen auch dazu, sich bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Gebiet der anderen Schengenstaaten frei zu bewegen. Visa für kurzfristige Aufenthalte, z.B. Touristen- oder Besuchsaufenthalte, werden i. d. R. als sog. "Schengen-Visa" erteilt.
Das erforderliche Visum ist im Ausland bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. In bestimmten Fällen bedarf die Visumerteilung der vorherigen Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde.
Die Voraussetzungen zur Erteilung eines nationalen Visums richten sich nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften und unterscheiden sich somit je nach Aufenthaltszweck.
Nach der Einreise muss das nationale Visum gegebenenfalls durch einen bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragenden anderen Aufenthaltstitel ersetzt werden. Der Antrag muss innerhalb der Geltungsdauer des Visums erfolgen.
Nähere Informationen über die Visumspflicht, Visumsfreiheit und das Verfahren, die Schengenstaaten erhalten Sie über die Internetseiten des Auswärtigen Amts. Grundsätzliche Auskünfte zu den Voraussetzungen des Visumsverfahrens gibt auch die Ausländerbehörde.