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Ausreise

Wer über eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis verfügt, weiß nicht immer, wie man sich verhalten soll, wenn ein längerer Aufenthalt im Ausland geplant ist, zum Beispiel, wenn jemand für mehr als 6 Monate ins Ausland verreist, um dort zu studieren. Denn es ist dabei wichtig zu wissen, ob der Aufenthaltstitel auch bei einer Rückkehr nach Deutschland noch gültig ist.

Generell gilt:

Wenn eine befristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt, so empfehlen wir, in jedem Fall mit der Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen, um klären zu lassen, was zu beachten ist, um ohne Probleme nach Deutschland zurückzukehren.

Wer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, sollte prüfen lassen, ob er eine Bescheinigung erhalten kann, aufgrund der nachgewiesen werden kann, dass sie ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer im Ausland gültig bleibt und zur Rückkehr nach Deutschland berechtigt.

Dieser Fall liegt vor, wenn jemand seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, sein Lebensunterhalt (schon bei Ausreise) gesichert ist. Im Moment der Ausreise genügt dann der Besitz der Niederlassungserlaubnis. Damit keine Schwierigkeiten bei der Rückreise nach Deutschland auftreten, empfiehlt es sich, sich von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (dies ist die hierfür vorgesehene gesetzliche Norm) ausstellen zu lassen.

In allen anderen Fällen, also bei Besitz

  • einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis, oder
  • einer Niederlassungserlaubnis und einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von weniger als 15 Jahren, oder
  • wenn der Lebensunterhalt (bei Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) nicht gesichert ist

gilt, dass es sich empfiehlt, mit der Ausländerbehörde zu klären, ob ein längerer, aber nicht endgültiger Auslandsaufenthalt und dann eine Rückkehr nach Deutschland ohne Probleme möglich sind.