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Meldeangelegenheiten

Das Bundesmeldegesetz

► Der Pflicht zur An-, Um- oder Abmeldung ist innerhalb von 2 Wochen nachzukommen.

► Die Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Eine vorzeitige Abmeldung bei Wegzug ins Ausland ist frühestens 1 Woche vor dem Wegzug möglich; hier ist künftig vom Meldepflichtigen eine Wegzugsadresse im Ausland anzugeben.

Wieder eingeführt wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung eines Meldepflichtigen. Es muss daher bei der Anmeldung eine vom Wohnungsgeber ausgestellte Bescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung) vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.

Wer ist Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlasst. Das bedeutet, dass grundsätzlich Wohnungsgeber der Eigentümer oder eine von ihm beauftragte Person oder Stelle sein kann (z.B. Hausverwaltung).

Wird selbst genutztes Wohneigentum bezogen, hat der Eigentümer die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung auszufüllen.


Vereinbaren Sie für Ihre Meldeangelegenheit hier einen Termin.


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Adresse

    Kontakt

  • Stadt Aschaffenburg
    Bürgerbüro
    Dalbergstr. 15
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    06021 330 - 555
    Telefax:
    06021 330 - 550
    Email:

    Öffnungszeiten
    Montag, Mittwoch und Freitag, 7:30 – 13:00 Uhr
    Dienstag 7:30 – 17:30 Uhr
    Donnerstag 7:30 – 17:30 Uhr