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Inhalt

Veräußerung eines Fahrzeuges

Wenn Sie Ihr Fahrzeug veräußern, müssen Sie dies der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich anzeigen. Zuständig ist die Zulassungsstelle, die das amtliche Kennzeichen ausgegeben hat.

Statt der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigungen Teile I und II) und der amtlichen Kennzeichen, die dem Erwerber auszuhändigen sind, ist dessen Empfangsbescheinigung (mit Name, Anschrift und Unterschrift) der Zulassungsbehörde vorzulegen.

Hinweis
Bitte beachten Sie, dass eine Umschreibung des verkauften Fahrzeuges erst dann erfolgen kann, wenn der Erwerber seiner Verpflichtung zur Ummeldung des Fahrzeuges tatsächlich nachgekommen ist. In der Zwischenzeit müssen Sie weiterhin die Kraftfahrzeugsteuer und -versicherung bezahlen! Dies vermeiden Sie, indem Sie Ihr Fahrzeug vor dem Verkauf außer Betrieb setzen.

Wenn der Käufer das Fahrzeug im Ausland anmeldet, erhalten die Zulassungsstellen in Deutschland in der Regel keine Meldung hierüber. Es ist in diesem Fall Aufgabe des bisherigen Halters, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein kann.

Wir empfehlen Ihnen daher, das Fahrzeug vor dem Verkauf außer Betrieb zu setzen. Der Käufer kann zur Überführung des Fahrzeuges im Inland ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Zur Überführung ins Ausland kann ein Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) erteilt werden.