Direktsprung:

Sie befinden sich hier: Startseite, Bürger in Aschaffenburg, Bürgerservice, Staatsangehörigkeits­wesen, Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit,Erwerb-durch-Einbuergerung

Inhalt

Erwerb durch Einbürgerung

Es gibt zwei Möglichkeiten der Einbürgerung, für die unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (sie sind nicht abschließend):


1. Ermessenseinbürgerung nach §§ 8 und 9 Staatsangehörigkeitsgesetz:

  • Nach § 8 StAG kommt eine eigenständige Einbürgerung nach Ermessen der Einbürgerungsbehörde in Betracht, wenn an ihr ein öffentliches Interesse besteht. Eine solche "Ermessenseinbürgerung" ist vor allem für die Einbürgerungsbewerber interessant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch oder für eine Miteinbürgerung erfüllen. Für Asylberechtigte, Flüchtlinge und Staatenlose ist ein Inlandsaufenthalt von sechs Jahren ausreichend.
     
  • Nach § 9 StAG besteht für Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen die Möglichkeit, schon nach einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von drei Jahren eingebürgert zu werden. Die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss zu diesem Zeitpunkt schon mindestens zwei Jahre bestehen.

Bei der Ermessenseinbürgerung gelten die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG grundsätzlich auch in diesen Fällen, jedoch unterliegen insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen strengeren Kriterien.

 

Der Antrag ist bei der Stadt Aschaffenburg im Bürgeramt zu stellen, eine Entscheidung trifft jedoch als zuständige Behörde die Regierung von Unterfranken.

 

2. Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz:

Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn dieser

  • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und eine Loyalitätserklärung abgibt,
  • den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann,
  • seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, soweit dies möglich oder zumutbar ist,
  • keine Vorstrafen im In- und Ausland begangen hat, die über der Unbeachtlichkeitsgrenze liegen,
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens B1) verfügt,
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, ist ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt von sieben Jahren bereits für eine Antragstellung ausreichend.

Sofern die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht vorliegen, kann evtl. eine Ermessenseinbürgerung möglich sein.

 

Eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von EU-Staaten bzw. der Schweiz ist nicht nötig, sie kann als weitere Staatsangehörigkeit neben der deutschen beibehalten werden.