Direktsprung:

Sie befinden sich hier: Startseite, Bürger in Aschaffenburg, Bürgerservice, Standesamt, Geburt,

Inhalt

Geburt

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!

Wir sind für alle Kinder zuständig, die im Stadtgebiet Aschaffenburg auf die Welt kommen.

 

Wichtige Informationen des Standesamtes zur Geburtsbeurkundung Ihres Kindes

 

Geburt in einer Aschaffenburger Klinik

Wenn ein Kind im Klinikum Aschaffenburg oder in der Frauenklink am Ziegelberg zur Welt kommt, muss die Geburt durch die Klinik beim Standesamt angezeigt werden. Von der Klinik erhalten Sie auch unser Merkblatt zur Geburtsbeurkundung mit den Kontaktdaten des Standesamtes und das Formular zur Namensgebung des Kindes. Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und reichen Sie dies unterschrieben mit den weiteren Unterlagen beim Standesamt ein.

Die Beurkundung einer Geburt erfolgt erst, wenn alle zur Beurkundung erforderlichen Unterlagen dem Standesamt vorliegen.
Eine persönliche Vorsprache im Standesamt ist im Normalfall nicht erforderlich.
Für Rückfragen zur Beurkundung Ihres Kindes stehen wir Ihnen telefonisch unter 06021 / 330 – 1490 oder – 1409, oder per E-Mail zur Verfügung. Persönliche Vorsprachen im Standesamt ohne vorherige Terminvereinbarungen sind nicht möglich.

Unterlagen für Beurkundungen senden Sie bitte immer unter Angabe des Geburtsdatums und des Namens des Kindes per Post an:

 Stadt Aschaffenburg
 Standesamt, Geburten
 Dalbergstraße 15
 63739 Aschaffenburg

Ihre Unterlagen können Sie auch in einem verschlossenen Umschlag in den Briefkasten des Rathauses der Stadt Aschaffenburg einwerfen. Bitte beschriften Sie den Umschlag dann zusätzlich mit Geburtsdatum und Name Ihres Kindes, damit dieser zugeordnet werden kann. Bitte geben Sie immer auch eine aktuelle Telefonnummer und ggf. Mailanschrift mit an, damit das Standesamt Sie bei Bedarf oder für Rückfragen schnell kontaktieren kann.

Eingereichte Originaldokumente erhalten Sie nach der Beurkundung wieder zurück.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

  • Kopien der gültigen Personalausweise oder Reisepässe der Eltern, bei ausländischen Staatsangehörigen auch die Aufenthaltstitel.
  • Formular zur Erklärung des Vornamens ihres Kindes
     

Zusätzlich benötigt das Standesamt:

 

  • Wenn Sie mit dem Vater des Kindes verheiratet sind:
    Bei Eheschließung in Bayern nach dem 31.12.2008 sind keine weiteren Urkunden erforderlich
    Bei Eheschließung vor 01.01.2009 oder bei Eheschließung in Deutschland außerhalb Bayerns: Eheurkunde und zusätzlich beide Geburtsurkunden der Eltern oder alternativ das Eheregister
  • Wenn Sie ledig sind, das heißt, wenn Sie noch nie verheiratet waren:
    Ihre Geburtsurkunde
  • Wenn Sie geschieden oder verwitwet sind:
    Ihr Eheregister mit Auflösungsvermerk (Scheidungsdatum oder Sterbetag) und Hinweisen zu Ihrer Geburt oder Eheurkunde mit Auflösungsvermerk, Ihre Geburtsurkunde und ggf. Ihre Bescheinigung über Namensänderung nach Eheauflösung
    Sollten Sie selbst oder der Vater des Kindes im Ausland geboren worden sein oder die Eheschließung im Ausland erfolgt sein, beachten Sie bitte die Hinweise zur Auslandsbeteiligung. Die Nachforderung weiterer Dokumente bleibt generell vorbehalten.

     

Wenn ein Elternteil oder beide Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Ist nachfolgendes zu beachten
Geburtsurkunden oder Eheurkunden aus dem Ausland müssen im Original vorgelegt werden.

  • Einfache Kopien erkennen wir nicht an.
    Ausländische Urkunden (außerhalb der EU) müssen entweder mit einer Apostille oder einer Legalisation versehen werden oder im Einzelfall durch die Deutsche Botschaft im Heimatland geprüft werden. Bitte nehmen Sie daher im Vorfeld der Geburt per E-Mail oder Telefon Kontakt mit uns auf, welche Unterlagen Sie eventuell noch im Ausland besorgen müssen.
    Wenn Ihre Urkunden nicht in internationaler Form (nach dem CIEC-Abkommen) vorliegen, müssen Sie bitte die Urkunde noch in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Der Übersetzer oder die Übersetzerin müssen vor einem deutschen Gericht anerkannt und beeidigt sein. Eine Übersicht finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de

Hinweis:
Seit 01.11.2022 ist es möglich, dass Ihre Daten im Wege des Datenabrufverfahrens beim zuständigen Standesamt in Deutschland von uns beschafft werden können. Sofern Sie die benötigten Urkunden bereits beschafft haben oder Sie noch ältere Urkunden besitzen, legen Sie bitte diese im Original bei uns vor. Die Dauer der Bearbeitung kann damit verkürzt werden.

 

Vaterschaftsanerkennung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss zur Beurkundung des Vaters im Geburtenregister des Kindes die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt oder durch ein Gericht festgestellt werden. In manchen Ländern müssen auch Mütter die Mutterschaft förmlich anerkennen. Eine Vaterschaftsanerkennung wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes dem Anerkenntnis zustimmt. Die Beurkundung der Erklärungen ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich und auch zu empfehlen. Bitte vereinbaren Sie hierzu unbedingt einen Termin. Zuständig für die öffentliche Beurkundung der Erklärungen sind unter anderem Standesämter und Jugendämter. Neben der Vaterschaftsanerkennung kann auch die Erklärung über die gemeinsame Sorge bereits vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden. Diese Erklärung ist allerdings ausschließlich vor dem Jugendamt möglich.

Staatsangehörigkeit des Kindes

Ein Kind ausländischer Eltern, welches in Deutschland geboren wurde, erwirbt unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit. Das ist der Fall, wenn ein Elternteil seit acht Jahren

rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (für Schweizer Bürger oder deren Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis-CH) besitzt. Wir bitten in solchen Fällen die zuständige Ausländerbehörde darum zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese ist Ansprechpartner bei Fragen rund um diese Art des Staatsangehörigkeitserwerbs.

Namensführung des Kindes

Die Namensführung des Kindes ist vor allem von der Staatsangehörigkeit der Eltern abhängig. Das Kind verheirateter Eltern erhält hierbei in der Regel den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen oder haben sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so sind u. U. noch Erklärungen zur Namensführung des Kindes beim Standesamt abzugeben. Zu den Möglichkeiten der Namensgebung geben wir gern weitere Auskünfte.

Ergänzende Links

Erklärung über die Erteilung von Vornamen (PDF | 186 KB)

 

Fristen/Dauer

Die Geburt muss innerhalb einer Woche (der Tag der Geburt des Kindes zählt nicht mit) von der Klinikverwaltung, bzw. bei Hausgeburten durch die Eltern, beim Standesamt angezeigt werden. Eine Totgeburt ist spätestens bis zum dritten auf die Geburt folgenden Werktag anzuzeigen.

Die Beurkundung der Geburt mit Erstellung von beantragten Geburtsurkunden erfolgt nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Regelfall innerhalb eines Zeitraumes von 5 bis 10 Tagen. Bitte sehen Sie vor Ablauf dieses Zeitraums von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. Sollten wir weitere Unterlagen benötigen, werden wir Sie kontaktieren. Der Versand der Urkunden erfolgt in der Regel postalisch.

Gebühren

Für die Beurkundung einer Geburt in Aschaffenburg fallen keine Gebühren an. Im Rahmen dieser Erstbeurkundung erhalten Eltern einmalig und gebührenfrei drei zweckgebundene Geburtsurkunden zur Beantragung von Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse. Falls die

Ausstellung weiterer Urkunden gewünscht ist, fallen zusätzlich Gebühren i.H.v. 12,- Euro/Stück an. Zusätzliche Kosten können für erforderliche Amtshandlungen (z.B. Namenserklärungen) entstehen.

Geburt im Ausland

Ist eine deutsche Person im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag beim Standesamt Aschaffenburg nachbeurkundet werden. Voraussetzung ist, dass das Kind oder die Eltern den aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Aschaffenburg haben. Eine Verpflichtung zur Nachbeurkundung besteht nicht. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder. Wenn aktuell kein Wohnsitz im Bundesgebiet vorhanden ist, ergibt sich die Zuständigkeit aus dem letzten inländischen Wohnsitz der Antragsberechtigten Personen. Die Grundgebühr für eine Nachbeurkundung beträgt 70,- Euro zuzüglich weiterer anfallender Gebühren für erforderliche Amtshandlungen (beispielsweise Namenserklärungen) und zu erstellende Urkunden.

Hausgeburt in Aschaffenburg

Wenn ein Kind bei einer Hausgeburt zur Welt kommt, müssen die Eltern die Geburt persönlich beim Standesamt des Geburtsorts anzeigen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin. Es wird ein Arztbrief oder eine Bestätigung der Hebamme, die bei der Geburt zugegen war, sowie eine schriftliche Erklärung des sorgeberechtigten Elternteils / der sorgeberechtigten Eltern über Vornamen und Familiennamen des Kindes benötigt.

Anzeige einer Fehlgeburt (Sternenkind)

Wenn ein Kind vor Vollendung der 24. Schwangerschaftswoche tot geboren wurde und ein Gewicht von unter 500g bei der Geburt hatte, besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer Bescheinigung über die Fehlgeburt. In diesem Fall können Sie einen Termin vereinbaren.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen telefonisch unter 06021 / 330 – 1490 oder – 1409, oder per E-Mail geburt@aschaffenburg.de  zur Verfügung.