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Inhalt

Beistandschaften/ Beratung und Unterstützung

Beistandschaften

Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt hierüber vom Standesamt informiert.

Die Beistandschaft kann folgende Wirkungskreise umfassen:

  • Feststellung der Vaterschaft (erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind mit seinem Vater verwandt und dieser dann unterhaltspflichtig),

  • die Berechnung von Unterhaltsansprüchen und Schaffung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels,

  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche.

 

Eine Beistandschaft wird eingerichtet, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und endet durch schriftliche Erklärung oder Volljährigkeit des Kindes.

Der Antrag kann auf einzelne Angele­­gen­hei­ten beschränkt werden.

Antragsberechtigt ist:

  • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt,

  • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist,

  • wer seinen Wohnsitz mit dem Kind im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg hat.

 

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.

Innerhalb der Wirkungskreise vertritt die Beistandschaft das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Es bedarf daher keiner weiteren anwaltlichen Vertretung. Daneben bleibt auch der Antrag stellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt, durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.

Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.

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BERATUNG UND UNTERSTÜTZUNG JUNGER VOLLJÄHRIGER

Zu den gesetzlichen Aufgaben der Beistände im Jugendamt gehört auch die Berechnung der Volljährigenunterhaltsansprüche.

Junge Volljährige haben bis zum 21. Geburtstag Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen gegenüber ihren Eltern (§ 18 Abs. 4 SGB VIII).

Sie haben einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, wenn sie bedürftig und ihre Eltern leistungsfähig sind.

Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, wenn das Einkommen nur zur Deckung vorrangiger Unterhaltsansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder und des Ehegatten ausreicht.

Volljährige unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden (§ 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB), sind gleichrangig unterhaltsberechtigt mit minderjährigen, unverheirateten Kindern.

Grundsätzlich sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Jeder Elternteil haftet entsprechend seinem Anteil am Gesamteinkommen.

Die Beratung und Unterstützung junger Volljähriger ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.

Adresse

    Sachgebietsleitung

  • Stadt Aschaffenburg
    Amt für Kinder, Jugend und Familie
    Barbara Göbel
    Zimmer 228
    Dalbergstraße 15
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    +49 6021 330 - 1316
    Telefax:
    +49 6021 330 - 683
    Email: