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Betreuungsweisung
Die Betreuungsweisung wird in der Regel auf Empfehlung der Jugendhilfe im Strafverfahren vom Jugendrichter angeordnet, wenn anläßlich des Kontakts mit dem straffällig gewordenen Jugendlichen/Heranwachsenden erkennbar wird, dass bei ihm persönliche, familiäre und soziale Belastungen vorliegen und er deshalb besondere Unterstützung benötigt.
Schwerpunkte der Hilfen liegen vorrangig bei der Aufarbeitung von individuellen Problemlagen (z. B. im Bereich Familie, Schule, Beruf), aktueller Krisenbewältigung, Stärkung der persönlichen Kompetenzen, Umsetzung schulischer und beruflicher Ziele, Förderung einer sinnvollen Freizeitgestaltung, letztlich auch Verhinderung neuerlicher Straffälligkeit.
Durch Begleitung und Unterstützung in allen lebenspraktiven Bereichen soll der Jugendliche/Heranwachsende zu Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit befähigt werden.
Die Betreuungsweisung ist - abgesehen von dem Zuweisungsmerkmal der Straffälligkeit des zu betreuenden Jugendlichen/Heranwachsenden - ähnlich konzipiert wie die Erziehungsbeistandschaft.
Rechtliche Grundlagen: § 30 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) sowie § 10 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).
Vermittlung der Hilfe durch die Jugendhilfe im Strafverfahren mit entsprechender Anordnung durch das Jugendgericht.