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Inhalt

Ambulante Hilfen zur Erziehung

Erziehungsbeistandschaft - Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)- Hilfe für junge Volljährige -Betreuungshilfe/Betreuungsweisungen

Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII):

Erziehungsbeistandschaft ist ein ambulantes Hilfsangebot für Eltern, Kinder und Jugendliche, wenn erzieherische Probleme den Familienalltag stark beeinträchtigen. Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. Ein vertrauensvolles und intensives Zusammenarbeiten ist die Grundlage, um gesetzte Ziele erreichen zu können. Die Hilfe ist auf längere Zeit angelegt und findet in der Regel mit einem Termin pro Woche im Haushalt der Eltern statt.

Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII):

Sozialpädagogische Familienhilfe ist ein intensives Angebot für Familien mit minderjährigen Kindern und begleitet die Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen. Es handelt sich um eine Hilfe zur Selbsthilfe und erfordert die aktive Mitarbeit der Familie. Die Maßnahme ist auf längere Zeit angelegt und findet in der Regel mit mehreren Terminen pro Woche im Haushalt der Eltern statt.

 

Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII):

Hilfe für junge Volljährige ist ein geeignetes und notwendiges Angebot an junge Menschen, deren Persönlichkeitsentwicklung ihnen noch kein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und selbständiges Leben ermöglicht. Ziel der Hilfe ist es die jungen Erwachsenen in ihrer Persönlichkeit zu stärken und mit ihnen berufliche und private Perspektiven zu entwickeln, welche ihnen ein eigenständiges Leben ermöglichen.

Beantragt wird die Hilfe von den jungen Volljährigen selbst. Sie wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen zeitlich begrenzt fortgesetzt werden.

 

Betreuungshilfe/Betreuungsweisung (§10 JGG, § 30 SGB VIII)

Die Betreuungsweisung ist eine auf Einzelfallhilfe ausgerichtete ambulante Maßnahme. Sie wird vom Jugendgericht für 6 bis 12 Monate angeordnet. Zielgruppe sind Jugendliche und Heranwachsende, die aufgrund individueller Problematik Einzelbetreuung über einen längeren Zeitraum benötigen. Wir begleiten junge Menschen zwischen 14 und 21 Jahren mit dem Ziel Hilfestellungen bei der Bewältigung ihrer schwierigen Lebenslage zu leisten und zu einer selbständigen Gestaltung ihres Lebens zu befähigen. Dazu gehören Unterstützung bei der schulischen und beruflichen Orientierung, erneute Straffälligkeit verhindern, Unterstützung bei Suchtproblematik, Begleitung zu Ämtern u.a.