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Vormundschaften/ Ergänzungspflegschaften/ Vaterschaftsanfechtungen

Vormundschaften/ Ergänzungspflegschaften

Kinder und Jugendliche benötigen einen Vormund, wenn sie ihre leiblichen Eltern verloren haben oder ihnen die elterliche Sorge entzogen wurde. Das Jugendamt wird vom Amtsgericht zum Vormund/Ergänzungspfleger bestellt, wenn keine geeigneten Verwandten, engagierten Personen oder Vereine diese Aufgabe wahrnehmen können.

Als Vormund handelt das Jugendamt anstelle der Eltern, es hat die gesamte elterliche Sorge (Vermögenssorge, Personensorge und gesetzliche Vertretung) inne.

Als Ergänzungspfleger sind dem Jugendamt Teilbereiche der elterlichen Sorge (z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Umgangsrecht) übertragen.

Beide, Vormund oder Ergänzungspfleger, sind ausschließlich dem Wohl und den Interessen des Kindes verpflichtet.

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VATERSCHAFTSANFECHTUNGEN

Die Vaterschaftsanfechtung bezeichnet die Anfechtung der Vermutung, dass der rechtliche Vater der biologische Vater ist.

Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Die Vaterschaft können u. a. anfechten:

  • der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat,
  • der Mann, der behauptet Vater dieses Kindes zu sein,
  • die Mutter des Kindes,
  • das Kind.

Das Jugendamt wird in der Regel als Ergänzungspfleger für das Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren bestellt, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und daher ihr Kind vor dem Familiengericht nicht selbst gesetzlich vertreten können.

Wenn die geschiedene oder allein stehende Mutter allein sorgeberechtigt ist, kann sie ihr Kind hingegen im Vaterschaftsanfechtungsverfahren selbst vertreten.

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