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Inhalt

Bildungs- und Teilhabepaket

Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche

Seit 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.

Wer hat Anspruch auf die Leistungen

Das Bildungs- und Teilhabepaket gilt für Familien mit Ansprüche auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. Hartz IV-Leistungen), Sozialhilfe, Wohngeld und den Kinderzuschlag.

Welche Leistungen gibt es

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe: 

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler,
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:

  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Welche Kosten werden bei „eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten“ übernommen

Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden.

Was gehört zum „Schulbedarf“

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, 50 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

Wann werden „Schülerbeförderungskosten“ übernommen

Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese wegen der Entfernung von mehr als 3 km nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. Vorrangig erfolgt in Bayern eine Kostenübernahme aufgrund des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges und der Verordnung über die Schülerbeförderung. Anträge für die vorrangige Leistung sind im Schulverwaltungsamt erhältlich.

Was bedeutet „Lernförderung“

Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden. Die Erforderlichkeit bescheinigt die Schule.

Wer bekommt den „Zuschuss zum Mittagessen“

Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen.

Was bedeutet „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.

Wie werden die Leistungen erbracht

Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten für die Schülerbeförderung, nicht als Geldleistungen erbracht. Die Leistungen werden Ihnen zugesagt und dann mit dem jeweiligen Leistungsanbieter direkt abgerechnet.

Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen gut auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis benötigen.

Antragstellung

Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer für den persönlichen Schulbedarf) ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.

Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.

Wo ist der Antrag zu stellen

  • Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II)
    beim Jobcenter Stadt Aschaffenburg, 63741 Aschaffenburg
  • Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII) im Amt für soziale Leistungen, Dalbergstr. 15, 63739 Aschaffenburg
  • Bezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld (BKGG) in der Wohngeldstelle, Dalbergstr. 15, 63739 Aschaffenburg

Bitte vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie persönlich vorsprechen möchten.

Das Jobcenter hat auch ein Online-Portal, über das die Kundinnen und Kunden Anträge digital stellen und Änderungen mitteilen können: www.jobcenter.digital