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Grundsicherung für Arbeitsuchende

Es ist in aller Munde und doch wissen die wenigsten, was sich genau dahinter verbirgt. Die Rede ist von Hartz IV. Was also ist Hartz IV und welche Folgen hat es?

Das „Sozialgesetzbuch 3. Buch, SGB III , Abschnitt Arbeitslosenhilfe“ und das „Bundessozialhilfegesetz“, erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt teilweise für denselben anspruchsberechtigten Personenkreis. Zumindest jedoch hatten sie dieselbe Zielrichtung, nämlich Bedürftige, die sich nicht selbst helfen können, finanziell zu unterstützen.

Die Gesetzesänderung

Mit dem „4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, bekannt unter „Hartz IV“, wurde im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) -Grundsicherung für Arbeitsuchende- ab 01.01.2005 die alleinige Rechtsgrundlage für die von Kommunen und Staat zu erbringenden Unterstützungsleistungen an arbeitsfähige Leistungsberechtigte geregelt. Daneben gibt es noch das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), mit dem die Unterstützungsleistungen von nicht erwerbsfähigen Bedürftigen geregelt wurde. Außerdem haben alle Bedürftigen ab dem 18. Lebensjahr, die voll erwerbsgemindert sind, und alle Bedürftigen ab dem 65. Lebensjahr Anspruch auf Grundsicherung.

Anspruchsvoraussetzungen

Wer mindestens 3 Stunden am Tag erwerbsfähig im Sinne der Bestimmungen des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) -Gesetzliche Rentenversicherung- (Rentenversicherung), zwischen 15 und 64 Jahre alt und arbeitslos ist, hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Wer nicht arbeiten darf oder nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig ist, hat Anspruch nach dem SGB XII.

Weitere Voraussetzungen für beide Gesetze sind kein ausreichendes Einkommen und Vermögen.

Zusatzjobs („1-Euro-Jobs“)

Für das SGB II gilt der Grundsatz des Forderns und Förderns. Neben der Qualifizierung für den 1. oder 2. Arbeitsmarkt wird nun auch die Vermittlung in gegebenenfalls geringer bezahlte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen. Sollten keine ausreichenden Arbeitsplätze vorhanden sein, wird vorübergehend die Leistung von gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit verlangt - die Zusatzjobs, die auch als „1-Euro-Jobs“ bezeichnet werden.

Leistungsumfang:

Für die Leistungen nach dem SGB II sind zum einen Teil die Kommunen (Kosten der Unterkunft, Bewilligung von einmaligen Leistungen und Beratungstätigkeiten) und zum Teil die örtlichen Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) zuständig. Damit diese Leistungen aus „einer Hand" erbracht werden können, hat die Stadt Aschaffenburg eine gemeinsame Einrichtung "Jobcenter Stadt Aschaffenburg" mit der Agentur für Arbeit Aschaffenburg gegründet. Stadt und Agentur für Arbeit beraten dort gemeinsam die Bedürftigen.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie persönlich vorsprechen möchten.

Das Jobcenter hat auch ein Online-Portal, über das die Kundinnen und Kunden Anträge digital stellen und Änderungen mitteilen können: www.jobcenter.digital

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