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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat die Aufgabe, „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind im Wesentlichen wie bisher im BSHG geregelt. Die eingeschränkte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen wurde in § 92 SGB XII geregelt. Es besteht nun auch die Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erbringen (§ 57 SGB XII). Mit dem Persönlichen Budget sollen behinderte und pflegebedürftige Menschen eigenständig bestimmen können, welche Dienstleistungen sie in welcher Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen. Seit 01.01.2008 ist der Bezirk Unterfranken als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Eingliederungshilfe zuständig.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind:

  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
  • Hilfe in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
  • nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen
  • nachgehende Hilfe zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben