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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zur Verhinderung versteckter Armut bei dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen zwischen 18 und 64 Jahren und älteren Personen ab 65 Jahren hat der Gesetzgeber eine neue Leistung zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums, die am 1. Januar 2003 in Kraft trat, geschaffen. 2005 wurde die Grundsicherung in die Sozialhilfe eingeordnet ( §§ 41 ff. SGB XII).

Diese Grundsicherung ist nicht mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwechseln. Hinter dieser, ab 1.1.2005 eingeführten Leistung, verbirgt sich das Arbeitslosengeld II einschließlich des Sozialgeldes. Diese Grundsicherung wird nur für erwerbsfähige Personen gewährt.

Bei der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das jährliche Einkommen der unterhaltsverpflichteten Kinder und Eltern unter 100.000 Euro liegt. Unterhaltsansprüche bleiben dann unberücksichtigt.

Die Leistungen entsprechen der Höhe nach denen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel). Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt (kein Einsetzen bei Bekanntwerden, § 18 Abs. 1 SGB XII).