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Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen überwiegend in Privathaushalten lebende Personen, wobei zusammen wohnende Partner sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sog. Bedarfsgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft betrachtet werden.

Seit 01.01.2005 ist an die Stelle der bis 31.12.2004 nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährten Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für alle grundsätzlich erwerbsfähigen Bezieher und deren Angehörige das Arbeitslosengeld II (bzw. für die Angehörigen Sozialgeld) getreten.

Nach § 27 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt „insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Zu dem Letzteren gehört auch die Teilnahme am kulturellen Leben. Die aus dem BSHG übertragene Definition verdeutlicht, dass Sozialhilfe nicht nur ein physisches Existenzminimum, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließen soll. Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Sie setzt sich zusammen aus festgesetzten Regelsätzen und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit diese angemessen sind. Nach der Bestimmung des Sozialhilfebedarfs wird das Einkommen und Vermögen (nach dem Elften Kapitel des SGB XII) darauf angerechnet.

Die Hilfe wird in Form laufender und einmaliger Leistungen gewährt.

Laufende Leistungen werden erbracht für

  • Ernährung
  • Unterkunft
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Heizung
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens

Einmalige Leistungen werden erbracht für

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten