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Hilfe zur Pflege

Die Sozialhilfe übernimmt bei Pflegebedürftigkeit die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise. Seit Einführung der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig

  • für Pflegebedürftige, die das Kriterium der „erheblichen Pflegebedürftigkeit“ (die Stufe I nach § 15 SGB XI) nicht erfüllen,
  • in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen,
  • sowie für nicht pflegeversicherte Personen.

Die Regelungen der Hilfe zur Pflege wurden weitgehend aus dem bis 31.12.2004 geltenden BSHG übernommen. Auch hier besteht die Möglichkeit, Leistungen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erhalten.

Die Finanzierung der von der Pflegeversicherung nicht übernommenen Kosten für die Unterkunft bei der Pflege in Einrichtungen werden im Bedarfsfall von der Grundsicherung nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 29 SGB XII übernommen. Die Kosten für den Lebensunterhalt in Einrichtungen werden nach § 35 SGB XII übernommen. Diese Leistungen sind nicht Teil der Hilfe zur Pflege. Zuständig für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Pflegeheime) ist der Bezirk Unterfranken.

Leistungen der Hilfe zur Pflege sind:

  • häusliche Pflege
  • Hilfsmittel
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege