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Inhalt

Versammlungen & Demonstrationen

Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel (Demonstration) muss beim Ordnungsamt als Versammlungsbehörde angemeldet werden. Die Anzeige kann, je nach den Umständen des Einzelfalls, mit behördlichen Beschränkungen verbunden werden.

Die Verfassung gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen. Deshalb ist für die Veranstaltung oder die Teilnahme an einer Versammlung keine Erlaubnis, sondern nur die Anmeldung erforderlich.

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel (Demonstrationen) finden auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb es nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz der Versammlungsbehörde vorbehalten bleiben muss, etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr Regelungen (Beschränkungen) zu treffen.

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht hingegen keine Anzeigepflicht.

Voraussetzungen

Sie müssen eine Versammlung dann beim Ordnungsamt anzeigen, wenn

  • sie öffentlich ist, d.h., wenn jedermann die Möglichkeit hat, sich daran zu beteiligen,
  • sie außerhalb geschlossener Räume stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form einer sich von Ort A nach Ort B fortbewegenden Versammlung), und wenn
  • zwei oder mehr Personen zu einer gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung zusammenkommen sollen, die überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist.

Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind daher im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte etc. Für diese gelten andere Bestimmungen.

Fristen

Eine Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz zwei Werktage vor deren öffentlicher Bekanntgabe - nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn - anzuzeigen. Für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen gelten besondere Regelungen.

Erforderliche Unterlagen
  • Anzeige für Versammlung (Download: siehe "Ergänzende Links")
Kosten

Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht grundsätzlich nicht erhoben. Eine Gebührenpflicht besteht nur, wenn in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Waffenverbot bei Versammlungen (z.B. für Personenschützer) beantragt wird. Für diese Fälle ist ein Kostenrahmen von 15 € bis 200 € vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)

Adresse

    Weitere Auskünfte erhalten Sie von

  • Stadt Aschaffenburg
    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
    Zimmer 206
    Wermbachstr. 30
    63739 Aschaffenburg

    Telefax:
    06021 330 - 624
    Email: