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Waffenbesitzkarte für Erben

Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erben, müssen Sie dies der für Ihren Wohnsitz zuständigen Waffenbehörde unverzüglich anzeigen. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen dann zur Auswahl:

  • Für registrierte Waffen, die also auf einer Waffenbesitzkarte des Verstorbenen eingetragen sind, kann spätestens binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der Ausschlagungsfrist eine Erben-Waffenbesitzkarte beantragt werden, auch wenn Sie ansonsten kein Bedürfnis für die Waffe(n), z.B. als Sportschütze, nachweisen können. Jede Waffe muss dann allerdings mit einem speziellen Sicherungssystem verriegelt und in einem zertifizierten Waffentresor eingeschlossen werden, was Sie je nach Waffenart mehrere Hundert Euro kosten kann. Über den Tresor und die Sicherungssysteme müssen der Behörde Nachweise vorgelegt werden. Vererbte erlaubnispflichtige Munition darf dabei nicht behalten werden.
  • Die Waffen könnten durch einen Büchsenmacher unbrauchbar gemacht werden und Sie könnten diese dann als sog. Dekorationswaffen zukünftig ohne Erlaubnis besitzen. Ein Nachweis über die Unbrauchbarmachung müsste der Behörde vorgelegt werden.
  • Waffen und Munition können an andere Berechtigte (Waffenhändler, Sportschützen, Jäger u.a.) verkauft werden. Dabei wären Sie selbst in der Pflicht, sich davon zu überzeugen, dass der Käufer zum Erwerb der Waffen und Munition berechtigt ist. Der Verkauf muss z.B. über einen Kaufvertrag nachgewiesen werden.
  • Waffen und Munition können auch auf freiwilliger Basis unter Eigentumsverzicht kostenfrei bei der Waffenbehörde abgegeben werden.

Die Waffenbesitzkarte der verstorbenen Person ist in jedem Fall zurückzugeben.

Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat – in bestimmten Fällen zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Bitte setzen Sie sich deshalb auch zur Klärung mit Ihrer Waffenbehörde in Verbindung, wenn Sie bereits seit Längerem ohne Erlaubnis im Besitz einer vererbten erlaubnispflichtigen Schusswaffe sind. Fundwaffen können und müssen jederzeit bei der Waffenbehörde abgegeben werden.

Voraussetzungen
  • Zuverlässigkeit
    Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
  • Persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Nachweis eines Bedürfnisses oder Einbau eines Blockiersystems
    Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, vor allem als Jäger, Sportschütze, Waffensammler, Waffenhersteller- oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer ergeben.
    Das Blockiersystem darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch deren hierzu bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen" aufgestellt. Die Waffenbehörde hat Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, solange ein entsprechendes Blockiersystem für die bestimmte Waffe noch nicht vorhanden ist.

Sind Sie als Erbe noch minderjährig, müssen Sie die Waffe bis zur Vollendung Ihres 18. Lebensjahres einem waffenrechtlich Berechtigten überlassen.

Ablauf

Sie müssen innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Erben stellen (Antragsformular siehe "Ergänzende Links").

Um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit überprüfen zu können, wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.

Bestehen Bedenken, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann die Behörde ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.

Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
  • Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
  • Verzichtserklärung eventueller Miterben
  • Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
  • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung
  • Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems

Zudem wird seit Neuestem ein Kaufbeleg über einen ausreichenden Tresor oder ein Foto des Typenschildes bei alten Tresoren als Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung gefordert (Siehe „Waffenaufbewahrung“ unten auf der vorherigen Seite).

Frist

Als Erbe müssen Sie binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen. Die Erlaubnis zum Besitz wird dann in der Regel unbefristet erteilt.

Waffen, die Sie aus Anlass des Todes des bisherigen Waffenbesitzers in Besitz nehmen, müssen Sie jedoch unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.

Kosten

Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte ist kostenpflichtig. Der u.g. Ansprechpartner teilt Ihnen die Höhe der voraussichtlichen Kosten auf Anfrage gerne mit.

Ergänzende Links
Adresse

    Weitere Auskünfte erhalten Sie hier

  • Stadt Aschaffenburg
    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
    Waffenrecht; Sprengstoffrecht; Jagdrecht; Rettungsdienstrecht; Güterkraftverkehrsrecht; Personenbeförderung;
    Zimmer 135
    Dalbergstr. 15
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    +49 6021 330 - 1764
    Telefax:
    +49 6021 330 - 624
    Email: