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Inhalt

Genehmigungsfreistellung

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren bedürfen bestimmte Bauvorhaben keiner Baugenehmigung.

Hierzu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das beabsichtigte Bauvorhaben darf kein Sonderbau (z.B. Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Fläche, Versammlungsstätten etc.) sein.
  2. Das Vorhaben muss im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder § 12 Baugesetzbuch liegen.
  3. Das Vorhaben darf den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen. Sobald eine einzelne Festsetzung nicht eingehalten wird, scheidet das Genehmigungsfreistellungsverfahren aus.
  4. Die Erschließung des Baugrundstücks muss gesichert sein. Das bedeutet, dass das Grundstück an das öffentliche Straßen- und Wegenetz, sowie an das Ver- und Entsorgungsnetz angeschlossen ist.
  5. Weitere Vorraussetzung für die Genehmigungsfreistellung ist, dass die Stadt sich nicht gegen die beantragte Freistellung wendet.

Sollte die Stadt sich gegen die beantragte Freistellung wenden, kann der Bauherr bereits im Vorfeld bestimmen, dass die Stadt ein Genehmigungsverfahren durchführen soll. Falls der Bauherr dies nicht ausdrücklich bestimmt, gibt die Stadt den Bauantrag mit Anlagen zurück an den Bauherren.

 

Rechtsgrundlage: Art. 58 Bayerische Bauordnung