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Inhalt

Kosten und Beiträge

Auf Bauherren und Hausbesitzer kommen neben den Kosten für das Bauwerk selbst, dessen Außenanlagen, Grundstückskosten, Honorarkosten für den Architekten auch öffentlich-rechtliche Kosten zu. Einzelne Positionen werden hier kurz erläutert, wobei die Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Beiträge
  • Erschließungsbeitrag

    Nach der Ausweisung von Baugelände baut die Stadt Aschaffenburg die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) für die Erreichbarkeit der Baugrundstücke und zur Benutzung für die Bürgerinnen und Bürger, deren Besucher und für Anlieferungen. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten erhebt die Stadt Aschaffenburg Erschließungsbeiträge. Die Kosten werden nach Abzug des zehnprozentigen Stadtanteils den Eigentümern der betroffenen Grundstücke mit einem Beitragsbescheid in Rechnung gestellt. Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für den Grunderwerb und die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich Straßenbeleuchtung und Entwässerung der Erschließungsanlage.

    Nach der Herstellung der Erschließungsanlagen wird der beitragsfähige Aufwand nach der näheren Regelung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt, wobei berücksichtigt wird, mit wie vielen Geschossen ein Grundstück bebaubar ist und ob es sich um ein Wohn- oder um ein Gewerbegrundstück handelt. Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.

    Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bescheiderteilung Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Bei Wohnungseigentum besteht eine Beitragspflicht nur entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil. Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Bescheiderteilung fällig.

    Bereits vor Abschluss der Herstellung der Erschließungsanlagen kann die Stadt Aschaffenburg auf die künftige Beitragsschuld eine oder mehrere Vorausleistungen erheben. Die Vorausleistung kann erhoben werden bis zu der Höhe des künftig zu erwartenden Beitrags. Voraussetzung ist, dass mit der technischen Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist oder dem Beitragspflichtigen eine Baugenehmigung erteilt worden ist.

    Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind die §§ 123 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie die städtische Erschließungsbeitragssatzung.

    Bauordnungsamt
    Erschließungsbeitrag; Sondernutzungen
    Zimmer S1-2

    Telefon:
    +49 6021 330 - 1247
    Telefax:
    +49 6021 330 - 629
  • Entwässerungsbeitrag (Kanalherstellung)

    Für die Herstellung des öffentlichen Kanals erhebt die Stadt Aschaffenburg einen Entwässerungsbeitrag. Er berechnet sich nach der Grundstücksfläche und der nach dem Bebauungsplan zulässigen Geschoßfläche (GFZ). Derzeit werden für jeden m² Grundstücksfläche 0,70 € und für jeden zulässigen m² Geschoßfläche 4,60 € erhoben. Der Beitrag wird fällig, sobald an den Entwässerungskanal angeschlossen werden kann.

    Wurde ein bebautes Grundstück bereits nach früherem Recht zu einem Entwässerungsbeitrag herangezogen und wird durch eine neue Baumaßnahme die bisherige Geschoßfläche vergrößert, wird ein weiterer Beitrag erhoben und zwar für den Unterschied zwischen der zulässigen Geschoßfläche und der bisher vorhandenen Geschoßfläche. Der Beitragssatz beträgt für jeden m² der Differenzgeschossfläche ebenfalls 4,60 €. Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme.

    Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Beitrag wird einen Monat nach Bescheiderteilung fällig.

    Grundlage für die Erhebung des Entwässerungsbeitrages ist Art. 5 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes und die Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Aschaffenburg zur Entwässerungssatzung.

Gebühren
  • Baugenehmigungsgebühr

    In jedem baurechtlichen Bescheid ist auch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen. Maßgebend ist das Kostengesetz (KG) in der jeweils geltenden Fassung, für die Höhe der Gebühren die Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengestz (Kostenverzeichnis - KVz). Bei der Ablehnung eines Bauantrags kann die Gebühr, da sie eine Wertgebühr ist, nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KG, je nach Fortgang des Verfahens bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Neben den Gebühren sind nach Tarif-Nr. 2.I.1/5 KVz Auslagen im Sinne des Art. 10 KG zu erheben. Lediglich Auslagen für Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Reisekosten werden nicht erhoben. Auslagen für die Zustellung werden dagegen erhoben.

  • Müll, Strom, Wasser, Gas

    Die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und die Abfallentsorgung verursacht Gebühren. Hierüber informieren sie die Stadtwerke Aschaffenburg.

    Stadtwerke Aschaffenburg
    Werkstraße 2
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    06021/391-0
    Telefax:
    06021/391-202
    Email:
    Internet:
    www.stwab.de
Steuern
  • Grundsteuer

    Nach Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz und § 1 Abs. 1 Grundsteuergesetz haben die Gemeinden das Recht, von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben.

    Die Grundsteuer für ein Kalenderjahr errechnet sich aus dem Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Grundsteuer-Hebesatz der Gemeinde. Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt in einem Grundsteuermeßbescheid an den Grundstückseigentümer individuell für jedes Grundstück festgesetzt. Der Hebesatz der Gemeinde wird jedes Jahr in der Haushaltssatzung vom Gemeinderat einheitlich für alle Grundstücke beschlossen. Im Stadtgebiet Aschaffenburg beträgt der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) seit 2015 400 v. H.

    Sobald der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vorliegt (die Gemeinde erhält einen Abdruck), erlässt die Gemeinde den Bescheid über Grundsteuer und zwar ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den Erwerb (Kauf, Erbschaft u.a.) bzw. bei einem Neubau auf die Bauvollendung folgt.

    Der erste Bescheid über die Grundsteuer gilt auch für die folgenden Kalenderjahre, solange er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Die Stadt Aschaffenburg weist hierauf durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung jeweils am ersten Freitag eines jeden Kalenderjahres hin.

    Stadt Aschaffenburg
    Stadtkämmerei
    Grundsteuer
    Zimmer 421

    Telefon:
    +49 6021 330 - 1414
    Telefax:
    +49 6021 330 - 464