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Wann ist ein Grundstück baureif?

Beitrag für die Erschließung von Grundstücken (Erschließungsbeitrag)

Nach der Ausweisung von Baugelände baut die Stadt Aschaffenburg die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) für die Erreichbarkeit der Baugrundstücke und zur Benutzung für die Bürgerinnen und Bürger, deren Besucher und für Anlieferungen. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten erhebt die Stadt Aschaffenburg Erschließungsbeiträge. Die Kosten werden nach Abzug des zehnprozentigen Stadtanteils den Eigentümern der betroffenen Grundstücke mit einem Beitragsbescheid in Rechnung gestellt. Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für den Grunderwerb und die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Straßenbeleuchtung und der Entwässerung der Erschließungsanlage.

Nach der Herstellung der Erschließungsanlagen wird der beitragsfähige Aufwand nach der näheren Regelung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt, wobei berücksichtigt wird, mit wie vielen Geschossen ein Grundstück bebaubar ist und ob es sich um ein Wohn- oder um ein Gewerbegrundstück handelt. Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Bei Wohnungseigentum besteht eine Beitragspflicht nur entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil. Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.

Bereits vor Abschluss der Herstellung der Erschließungsanlagen kann die Stadt Aschaffenburg auf die künftige Beitragsschuld eine oder mehrere Vorausleistungen erheben. Die Vorausleistung kann bis zu der Höhe des künftig zu erwartenden Beitrags erhoben werden. Voraussetzung ist, dass mit der technischen Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen oder dem Beitragspflichtigen eine Baugenehmigung erteilt worden ist.

Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind Art. 5a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die städtische Erschließungsbeitragssatzung.

Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage (Kanalherstellungsbeitrag)

Für die Herstellung des öffentlichen Kanals erhebt die Stadt Aschaffenburg einen Kanalherstellungsbeitrag. Er berechnet sich nach der Grundstücksfläche und der nach dem Bebauungsplan zulässigen Geschossfläche (GFZ). Derzeit werden für jeden m² Grundstücksfläche 0,70 Euro und für jeden zulässigen m² Geschossfläche 4,60 Euro erhoben. Die Beitragspflicht entsteht, sobald an den Entwässerungskanal angeschlossen werden kann.

 

Wurde ein bebautes Grundstück bereits nach früherem Recht zu einem Kanalherstellungsbeitrag herangezogen und wird durch eine neue Baumaßnahme die bisherige Geschossfläche vergrößert, wird ein weiterer Beitrag erhoben und zwar für den Unterschied zwischen der zulässigen Geschossfläche und der bisher vorhandenen Geschossfläche. Wird durch die Änderung eines Bebauungsplanes eine höhere Geschossfläche zulässig, entsteht eine weitere Beitragsschuld hinsichtlich der Differenz zwischen der bisherigen und der dann zulässigen Geschossfläche. Der Beitragssatz beträgt für jeden m² der Differenzgeschossfläche ebenfalls 4,60 Euro. Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme.

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.

Grundlage für die Erhebung des Entwässerungsbeitrages ist Art. 5 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und die Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Aschaffenburg zur Entwässerungssatzung.

Kostenerstattungsbeitrag für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen

Werden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen neue Bauflächen ausgewiesen, stehen regelmäßig Eingriffe in Natur und Landschaft an, die das Natur- oder Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Deshalb muss die Stadt im Rahmen der Abwägung prüfen, welche Ausgleichsmaßnahmen in Frage kommen und in welchem Umfang sie erforderlich sind, damit das beabsichtigte Baugebiet verwirklicht werden kann. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zu einer ökologischen Aufwertung von Flächen führen (z. B. Anpflanzung einer Streuobstwiese). Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe werden im Bebauungsplan festgesetzt.

Die Ausgleichsmaßnahmen können auf dem Baugrundstück selbst oder auf anderen Grundstücken festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt im Bebauungsplan. Werden Ausgleichsmaßnahmen auf anderen Grundstücken festgesetzt und für die Grundstückseigentümer durch die Stadt durchgeführt, werden hierfür Kostenerstattungsbeträge erhoben (§§ 135 a bis 135 c BauGB). Die Kosten hierfür umfassen den Erwerb der Flächen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung und die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Ausgleichsmaßnahme durch die Stadt Aschaffenburg. Vorauszahlungen können bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsanspruches angefordert werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, d.h. Baurecht besteht. Der Kostenerstattungsbetrag ist einen Monat nach Anforderung zur Zahlung fällig. Erstattungspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Kostenerstattungsbeitrags Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Bei Wohnungseigentum sind die Wohnungseigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil kostenerstattungspflichtig, sobald die Grundstücke, die kostenerstattungspflichtig sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Mehrere Kostenerstattungspflichtige sind Gesamtschuldner. Der Kostenerstattungsbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Grundlage für die Erhebung der Kostenerstattungsbeiträge sind die §§ 135 a bis 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die städtische Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen.