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Sanierung

„Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen“ dienen dazu, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 136 ff des Baugesetzbuches (BauGB). Nach § 136 Abs. 2 BauGB liegen solche Missstände vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder aber das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. Daneben gibt es auch Maßnahmen des Städtebauförderungsprogramms „Sozialer Zusammenhalt“, die dann greifen, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist (§ 171 e BauGB).

Zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Beseitigung von Missständen in solchen Gebieten dienen, stellen Bund und Land, also der Freistaat Bayern, Geld zur Verfügung. In der Regel werden von Bund und Land zusammen 60 % der Kosten einer Maßnahme, die als förderfähig anerkannt wird, übernommen. Die Stadt hat einen Eigenanteil von 40 % zu tragen.

Die Finanzierung erfolgt über verschiedene Bund-Länder-Programme, die den unterschiedlichen Problemlagen in einzelnen Gebieten Rechnung tragen. Aktuell ist die Stadt Aschaffenburg in die Programme „Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ und „Lebendige Zentren“ aufgenommen.

Die Festlegung eines Sanierungsgebietes erfolgt durch den Stadtrat, der hierzu eine Satzung erlässt oder aber ein Gebiet, in dem Maßnahmen des Programms „Sozialer Zusammenhalt“ durchgeführt werden sollen, durch einen entsprechenden Beschluss festlegt. Neben solchen „förmlich festgelegten Sanierungsgebieten“ gibt es auch „Untersuchungsgebiete“, für die noch konkret festzustellen ist, ob tatsächlich städtebauliche Missstände bestehen, für die aber eine förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet noch nicht erfolgt ist.

Zu unterscheiden ist bei Sanierungsgebieten, die durch Satzung festgelegt werden, zwischen Sanierungsgebieten im umfassenden und im vereinfachten Verfahren. Im umfassenden Verfahren sind alle in § 144 BauGB genannten Rechtsvorgänge genehmigungspflichtig, zudem ist nach Abschluss der Sanierung von den Grundstückseigentümern ein Ausgleichsbetrag für die Werterhöhung des Bodenwerts zu entrichten (§154 BauGB). Diese Regelungen gelten im vereinfachten Verfahren nicht.

Eigentümerinnen und Eigentümer in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten können unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 7h , 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöhte Abschreibungen geltend machen. Die Bescheinigungsrichtlinien finden Sie hier.

 

Sanierungsgebiete in der Stadt

In Aschaffenburg bestehen aktuell folgende Sanierungs- und Untersuchungsgebiete:

 

Bereich

Status

Programm

Innenstadt Abschnitte 1, 1a, 2, 3, 4, 5a, 5b, 6b

förmlich festgelegt im umfassenden Verfahren

Lebendige Zentren

Innenstadt Abschnitte 1b (Teilbereich), 3c, 4a, 6a, 6c

förmlich festgelegt im vereinfachten Verfahren

Lebendige Zentren

Innenstadt Abschnitt 7

Untersuchungsgebiet

Lebendige Zentren

Innenstadt Abschnitte 8 und 9

förmlich festgelegt im vereinfachten Verfahren

Sozialer Zusammenhalt

Ortskern Damm

förmlich festgelegt im vereinfachten Verfahren

Sozialer Zusammenhalt

Hefner-Alteneck-Viertel

förmlich festgelegt im vereinfachten Verfahren

Sozialer Zusammenhalt

Ortskern Obernau

förmlich festgelegt im vereinfachten Verfahren

Sozialer Zusammenhalt

Nördlich der Aschaff

förmlich festgelegt im vereinfachten Verfahren

Sozialer Zusammenhalt

Ziel der Sanierung ist es, alle Akteure (Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, Gewebetreibende, Bewohnerinnen und Bewohner, Politik, Vereine, soziale und kirchliche Einrichtungen) aktiv in der Gestaltung des Quartiers und die Entscheidungsprozesse einzubinden. Hierfür wurden Quartiers- bzw. Projektbeiräte eingerichtet, die regelmäßig öffentlich tagen.


• Innenstadt, Abschnitte 1-8:
Quartiersmanager
Quartiersbüro Dalbergstraße 18 (Eingang Theaterplatz)
63739 Aschaffenburg
Tel.: 0 60 21 / 330 15 04
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 14.00 bis 17.00 Uhr
oder nach vorheriger Terminvereinbarung

• Ortskern Damm:
Burchardtstraße 15
63743 Aschaffenburg
Tel.: 0 60 21 / 920 10 23
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 10.00 bis 12.00 Uhr
oder nach vorheriger Terminvereinbarung

Vor Ort steht jeweils ein Ansprechpartner bereit.
quartiersbuero@aschaffenburg.de