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Bodenaushub

Der Begriff „Boden“ deckt sich inhaltlich mit dem Bodenbegriff des § 2 Abs. 1 BBodSchG.
Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in § 2 Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten

Die Regelungen des Bodenschutz- und des Abfallrechtes gelten grundsätzlich parallel nebeneinander. Jeweils speziellere Normen gehen den allgemeinen Vorschriften vor. In beiden Rechtsbereichen finden sich jedoch Bestimmungen, die das Verhältnis zueinander und die Abgrenzung der Rechtsbereiche voneinander in Teilen regeln.

Weitere Informationen zum Bodenschutzrecht erhalten Sie auf unserer Seite "Bodenschutz" (siehe erster Link unten).

Bei Bauarbeiten fällt regelmäßig Bodenaushub an. Das oberste Ziel der Kreislaufwirtschaft ist die Vermeidung von Abfällen. Daher sollte bereits vor der Durchführung der Baumaßnahme darauf geachtet werden, dass die Eingriffe in den Boden auf ein notwendiges Maß beschränkt werden. Sollte eine Wiederverwendung für bauliche Zwecke am Entstehungsort möglich sein, so ist dies ebenfalls in Betracht zu ziehen.

Aus abfallrechtlicher Sicht (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) ist Folgendes zu beachten:

  • § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG: ausgenommen vom Geltungsbereich des KrWGs sind Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind.
  • § 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG: ausgenommen vom Geltungsbereich des KrWGs ist nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialen, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden
  • Sollte dies nicht zutreffen, unterliegt der Bodenaushub grundsätzlich dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Danach muss geprüft werden, ob es sich bei dem Material um Abfall gem. § 3 Abs. 1 KrWG handelt:

§ 3 Abs. 1 KrWG: Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.        

Seit dem 01.08.2023 ist für nicht aufbereitetes Bodenmaterial auch die Ersatzbaustoffverordnung zu beachten.

Über den weiteren Umgang mit dem Bodenaushub, können Sie sich über die im Folgenden verlinkten Hinweisblättern und Leitfäden des Landesamtes für Umwelt, der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall sowie des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz informieren.

Hinweise Landesamt für Umwelt
Hinweise Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: