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Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln

Warnung vor unseriösen Sammlern von Abfällen

Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz warnt aus aktuellem Anlass vor unseriösen Sammlern von Abfällen.

Angekündigt werden die Straßensammlungen wenige Tage zuvor mit Handzetteln, die an die Haushalte verteilt werden. Verschiedene Abfälle werden darin aufgelistet, Kontaktdaten jedoch nicht oder nur unzureichend genannt. Die Sammler geben an, einen osteuropäischen Hintergrund zu haben. Oftmals wird auch der Eindruck erweckt, dass es sich um eine gemeinnützige Sammlung handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Von diesen unseriösen Sammlern liegen der Stadt Aschaffenburg keine Anzeigen vor, wie es das Kreislaufwirtschaftsgesetz vorschreibt. Die Sammlungen sind daher unzulässig. Es kann nicht geprüft werden, ob die Verwertung der gesammelten Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Zudem sollen auch Elektro-Altgeräte und Altfahrzeuge gesammelt werden, dies ist jedoch illegal.

Nicht auszuschließen ist, dass nur wertvolle Gegenstände mitgenommen werden und der Rest am Straßenrand liegen bleibt oder dass die gesammelten Abfälle später aussortiert werden und Unbrauchbares auf Parkplätzen oder in der freien Landschaft entsorgt wird. Die Abfälle müssen dann auf Kosten der Allgemeinheit beseitigt werden.

Die Stadt Aschaffenburg empfiehlt den Bürgerinnen und Bürgern, die Sammelaufrufe zu ignorieren und keine Gegenstände an den Straßenrand zu stellen.

Bei Fragen oder Hinweisen steht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz gerne zur Verfügung, Tel. 06021 / 330 1385. Verdächtige Sammelfahrzeuge können der Polizei unter der Notrufnummer 110 gemeldet werden.

Bei Beantragung einer Erlaubnis sind die folgenden Unterlagen vorzulegen (die fett markierten Unterlagen sind als Kopie ausreichend):

  • ausgefülltes Formblatt Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG (beigefügt)
  • Gewerbeanmeldung
  • Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern Eintragung erfolgt ist)
  • Firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister
  • Personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber (sowie der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person – sofern vorhanden)
  • Führungszeugnis Belegart OG des Inhabers (sowie der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person – sofern vorhanden)
  • Nachweis über die Fachkunde des Inhabers (soweit dieser für die Leitung des Betriebes selbst verantwortlich ist, ansonsten von der Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist)
  • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogene Umwelthaftpflichtversicherung
  • Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (soweit Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden)