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Altlasten

Altlastenbewältigung in Bayern

Die gesetzliche Grundlage für die Altlastenbearbeitung ergibt sich aus dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Bayerischen Bodenschutzgesetz (BayBodSchG).

Liegen nach Paragraph (§) 9 Absatz 1 BBodSchG Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit vor, so sind von der zuständigen Behörde die geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes zu ergreifen.

Die Zuständigkeiten bei der Erhebung, Erfassung und Erkundung von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind im Bayerischen Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) und in der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift (BayBodSchVwV) vom 11. Juli 2000 festgelegt.

Zuständige Behörde im Sinne des Bodenschutzgesetzes ist in Bayern die Kreisverwaltungsbehörde (KVB).

Dieser obliegt im Rahmen der Amtsermittlung, zusammen mit den zuständigen fachlichen Stellen (Wasserwirtschaftsamt = Wirkungspfad Boden-Gewässer, Gesundheitsverwaltung = Wirkungspfad Boden-Mensch, Landwirtschafts- und Forstbehörden = Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze), die Klärung des Altlastenverdachts.

Die von der KVB erhobenen Daten werden durch das Landesamt für Umwelt (LfU) im Kataster nach Art. 3 (1) Satz 1 BayBodSchG erfasst. Dabei werden je nach Verfahrensschritt neben den allgemeinen Stammdaten auch der Bearbeitungsstand und die Bearbeitungspriorität von der Erfassung bis zur Entlassung dokumentiert.