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Bodenschutzrecht

Definition Boden nach Bodenschutzrecht:

Mit "Boden" ist gemäß § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten gemeint.
Gem. § 1 BBodSchG ist es Sinn und Zweck dieses Gesetz, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.

Wesentlicher Bestandteil der Natur und Landschaft ist somit der Boden auf dem wir leben. Der Erhalt der Bodenfunktion ist eine Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung unserer Gesellschaft, sowohl in ökologischer, sozialer und ökonomischer Sicht.
Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden aufgrund von Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.

Beim Vollzug des Bodenschutzrechtes geht es also darum, durch Vorsorgemaßnahmen schädliche Bodenveränderungen möglichst nicht entstehen zu lassen, dennoch eingetretene Schäden an Böden oder Grundwasser durch Untersuchungen zu erkennen, Gefahren abzuwehren und nötigenfalls Sanierungen durchzuführen.

Dies bedeutet, die Vielfalt und Funktionsfähigkeit des Bodens zu bewahren, die Nutzung sorgfältig und sparsam durchzuführen, Stoffeinträge die zur Verschlechterung der Bodensituation führen können, zu vermeiden, damit auch wertvolle und empfindliche Böden bewahrt werden können. Hierzu gehört auch die Freiflächennutzung zu reduzieren, belastete Böden zu sanieren und wieder einer möglichen Nutzung zuzuführen.

Bodenschutz betrifft somit immer eine Vielzahl von Umweltbelangen und Fachbereichen und ist daher als Querschnitts- und Koordinationsaufgabe zu sehen.

Beispielsweise sind sogenannte "Orientierende Untersuchungen" zur Klärung eines Altlastverdachtes und ggf. die daran anschließende Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und -Durchführung Gegenstand des Bodenschutzrechts.

Informationen über bekannte/mögliche Kontaminationen seines Grundstücks oder aber Nutzungseinschränkungen auf seinem Grundstück erhält der jeweilige Eigentümer beim Stadtplanungsamt der Stadt Aschaffenburg, Bereich Geoinformation, Herrn Elmar Balling Tel.: 06021/330-1741.
 

Das Verhältnis zwischen Bodenschutz- und Abfallrecht

Die Regelungen des Bodenschutz- und des Abfallrechtes gelten grundsätzlich parallel nebeneinander. Jeweils speziellere Normen gehen den allgemeinen Vorschriften vor. In beiden Rechtsbereichen finden sich jedoch Bestimmungen, die das Verhältnis zueinander und die Abgrenzung der Rechtsbereiche voneinander in Teilen regeln.

Als Beispiel können § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBodSchG genannt werden. Hier wird eindeutig darauf verwiesen, das Bodenschutzrecht dann greift, wenn in den anderen gesetzlichen Grundlagen wie z.B. Abfallrecht die Einwirkungen auf den Boden nicht geregelt werden.

Informationen zu Abfallrecht finden Sie im Internetauftritt der Stadt Aschaffenburg unter dem folgenden Link: