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Industrie- und Gewerbelärm

In den Bereich des Industrie- und Gewerbelärms fallen lärmverursachende Geräte, Maschinen, Lager und ganze Werke, aber auch kleine Handwerksbetriebe. In den verschiedenen Gewerben gibt es naturgemäß auch viele verschiedene Arten von Schallquellen und Schallschutzmaßnahmen.

Selbst gleichartige Betriebe emittieren je nach Umfang der Maßnahmen unterschiedlich viel Schall. Dies hängt auch von der Bauausführung und der Anordnung der Anlagen ab.
Kritisch sind besonders alle Schallquellen im Freien, wie Zu- und Abluftöffnungen, Anlagen zur Abluftreinigung, Kamine, Rohrleitungen, Ventile und Kühler sowie Fahr- und Verladebetrieb.

Zur Beurteilung von Gewerbelärm dient die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 1998. Im Genehmigungsverfahren nach BImSchG oder in einem Baugenehmigungsverfahren wird anhand einer Prognoseberechnung der Geräuschemissionen und -immissionen untersucht, ob die Immissionsrichtwerte überschritten werden.

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden betragen:

 
tags
nachts
in Industriegebieten
70 dB(A)
in Gewerbegebieten
65 dB(A)
50 dB(A)
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
60 dB(A)
45 dB(A)
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
55 dB(A)
40 dB(A)
in reinen Wohngebieten
50 dB(A)
35 dB(A)
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
45 dB(A)
35 dB(A)

Tagzeit ist von 06:00 – 22:00 Uhr, Nachtzeit zwischen 22:00 – 06:00 Uhr.

Erforderlichenfalls werden Schallschutzmaßnahmen zur Auflage gemacht. Als Schallschutzmaßnahmen kommen z.B. in Frage:

  • Anwendung geräuscharmer Verfahren,
  • Einsatz leiser Geräte und Fahrzeuge,
  • Kapselung und Einhausung von Maschinen
  • Einbau von Schalldämpfern.

Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage lässt sich durch Messungen überprüfen, ob die Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.

Auch Gaststätten und deren Außenbewirtungen unterliegen der Beurteilung nach der TA Lärm.
Seit Juli 1995 gilt in Bayern für Biergärten die "Bayerische Biergarten -Nutzungszeiten -Verordnung" die eine Betriebszeit bis 23:00 erlaubt, aber zu einem Biergarten gehören im Gegensatz zur Außenbewirtschaftung ein Baumbestand, einfache ungedeckte Tische. Ferner ist in einem Biergarten das Mitbringen von Speisen erlaubt.
Das Nebeneinander zwischen Außenbewirtschaftung und Nachbarschaft, insbesondere in der Innenstadt, birgt oft Konflikte.