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Inhalt

Aufgaben und Tätigkeitsbereiche

  • Tätigkeitsbereiche

    Die Lebensmittelüberwachung wacht darüber, dass alle Rechtsvorschriften im Verkehr mit

    • Lebensmitteln,
    • Kosmetischen Mitteln,
    • Tabakerzeugnissen und
    • Bedarfsgegenständen

    eingehalten, Gefahren vom Verbraucher abgewendet und Verstöße gegen die Rechtsvorschriften geahndet werden. Aus dieser Aufzählung ist bereits zu ersehen, dass sich die Tätigkeit nicht auf den Bereich der Lebensmittel beschränkt. Welche Produkte von den übrigen Begriffen umfasst sind, haben wir im Folgenden zusammengefasst:

    • Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
      Zu „Lebensmitteln“ zählen daher auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
    • Kosmetische Mittel werden äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle angewendet. Darunter fallen Zahnpasta, Seifen, Cremes, Sonnenschutzmittel, Selbstbräuner, Lippenstifte, Nagellack, Deodorants, Parfums usw.
    • Tabakerzeugnisse sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen bestimmt sind, wie z. B. Zigarren, Zigaretten, Pfeifentabak, Kautabak und Schnupftabak.
    • Zu den Bedarfsgegenständen gehören Produkte wie Lebensmittel-verpackungen, Koch- und Tafelgeschirr, Cremetuben, Zahnbürsten, Kämme, Handtücher, Spielwaren, Bekleidung, Armbanduhren, Schmuck, Raumsprays und vieles mehr.
  • Aufgaben

    Die Lebensmittelüberwachung hat im Einzelnen u. a. folgende Aufgaben:

    • Betriebskontrollen zur Überprüfung, ob die Vorschriften des Lebensmittelrechtes von den Verantwortlichen, die Lebensmittel in den Verkehr bringen, eingehalten werden. Dabei wird neben der allgemeinen Hygiene und den baulichen Gegebenheiten auch die Arbeitsmittel, die Personalhygiene, die Rückverfolgbarkeit usw. überprüft. Zu den kontrollierenden Betriebsstätten zählen u. a. Gastronomiebetriebe, Kantinen und Großküchen, Bäckereien, Verkaufsstellen in Metzgereien, Wochen- und Jahrmärkte, Drogerien, Direktvermarkter, Volks- und Vereinsfeste usw.
    • Probennahme bei Lebensmitteln, Kosmetika, Tabakerzeugnissen, Wein und Bedarfsgegenständen für spezifische Laboruntersuchungen (Analyse der Zusammensetzung, mikrobiologische Untersuchung, Pestizidbelastung etc.).
    • Beratung von Gewerbetreibenden und Verbrauchern über lebensmittelrechtliche Vorschriften (z. B. in Hinsicht auf hygienische und stoffliche Zusammensetzung von Produkten, Kennzeichnung von Produkten in Fertigpackungen und offener Ware, Kenntlichmachung von Zusatzstoffen usw.)
    • Beratung und Begutachtungen im Rahmen von Stellungnahmen
    • Annahme und Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden und Beschwerdeproben
  • Instrumente der Lebensmittelüberwachung

    Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber den Lebensmittelbehörden eine Reihe von Befugnissen erteilt:

    • Betriebe überprüfen
    • Proben entnehmen
    • Geschäftsunterlagen einsehen und Auskünfte fordern
    • Verwarnungsgelder erheben
    • Sicherstellungen durchführen
    • Beschlagnahmen und sofortige Betriebsschließungen veranlassen
    • Wohnräume betreten
    • Rücknahme und Vernichtung von gesundheitsgefährdender Ware

    Auf Basis der Ergebnisse bei Betriebskontrollen oder der Untersuchungsergebnisse von Proben wird über die notwendigen Maßnahmen entschieden. Sie orientieren sich an dem übergeordneten Ziel, Schaden vom Verbraucher abzuwenden und künftige Verstöße gegen das Lebensmittelrecht zu vermeiden.
    Sofern Rechtsverstöße festgestellt wurden, hängt die Form und der Umfang der Ahndung von der Schwere des Verstoßes ab. In Betracht kommen zum Beispiel folgende Maßnahmen:

    • Information und Belehrung des Gewerbetreibenden
    • Anordnung von Auflagen
    • Schließung des Betriebs
    • Erteilung einer Verwarnung, ggf. mit Verwarnungsgeld
    • Verhängung von Bußgeldern
    • Abgabe an die Staatsanwaltschaft