Inhalt
Lebensmittelunternehmen, Gewerbetreibende
Leicht verderbliche Lebensmittel (z. B. Fleisch, Fisch, Milchprodukte, Speisen mit rohem Ei usw.) dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die dafür entsprechend geschult wurden. Von dem Schulungserfordernis sind sowohl die Gewerbetreibenden als auch deren Mitarbeiter erfasst, soweit sie nicht aufgrund einer entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen (z.B. Koch, Bäcker, Metzger). In der Praxis sind daher beispielsweise die Mitarbeiter von Lebensmittel herstellenden Industrie- und Handwerksbetrieben, von Gastronomiebetrieben, Imbiss-Ständen und Cateringeinrichtungen betroffen, aber auch Personal des Lebensmittelhandels wie z. B. die Mitarbeiter an den Fleisch-, Fisch- oder Käsetheken.
Entsprechende Schulungen werden von verschiedenen Institutionen regelmäßig angeboten, wie z.B. bei:
Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg
Kerschensteinerstraße 9
63741 Aschaffenburg
Te. 06021/8800
TÜV Süd AG
Westendstraße 199
80686 München