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Lebensmittelunternehmen, Gewerbetreibende

Personen dürfen erstmalig nur dann gewerbsmäßig mit leicht verderblichen Lebensmitteln (z. B. wie Fleisch, Fisch, Milch, Eiprodukten, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage, Feinkost- Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden und Mayonnaisen) umgehen bzw. in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen beschäftigt werden, wenn sie eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung nach § 43 IfSG besitzen. Damit wird bescheinigt, dass die Person über geltenden Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen belehrt wurde und anschließend schriftlich erklärt hat, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihr bekannt sind. Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung ist das Gesundheitsamt bzw. ein von ihm beauftragter Arzt.
Wir weisen darauf hin, dass der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter nach der Erstbelehrung jährlich eine Folgebelehrung durchzuführen und die Teilnahme zu dokumentieren hat. Die Nachweise über die Schulung sind am Betriebsort aufzubewahren.

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