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Anlagen am Gewässer (60-Meter-Bereich)

Sollten Sie beabsichtigen eine Anlage in, über, unter oder an (60-Meter ab der Uferlinie) einem Gewässer zu errichten, wesentlich zu ändern oder stillzulegen, so ist hierfür ggf. eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung durch die Untere Wasserbehörde nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich.

Eine Anlage im wasserrechtlichen Sinne kann u.a. Folgendes sein: Eine bauliche Anlage (z.B. Gebäude, Gartenhaus, befestigte Fläche, Mauer etc.), Leitungsanlagen (gewässerparallele oder-kreuzende Leitungseinrichtungen wie Gas-, Wasser-, Stromleitungen – allg. jede Unterdückerung eines anlagenpflichtigen Gewässers; Aufschüttungen; Abgrabungen (Vertiefungen); Dalben; Pfähle; Bojen; Hausboote; Steg- und Krananlagen; Gerüste etc.

Die wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht gilt in Aschaffenburg für die Gewässer Main, Aschaff, Hensbach, Gailbach und Welzbach.

Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung ist, dass hierdurch keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und der Gewässerunterhalt hierdurch nicht mehr als unvermeidbar erschwert wird (siehe § 13 Wasserhaushaltsgesetz). Die fachliche Prüfung innerhalb des Verwaltungsverfahrens obliegt dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg oder der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft.

Wir stellen Ihnen auf dieser Internetseite ein Antragsformular samt Merkblatt zur Verfügung, dem Sie die wichtigsten Informationen und erforderliche Antragsunterlagen entnehmen können.

Bitte beachten Sie Folgendes: Sofern Sie die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes planen, für das eine Baugenehmigung erforderlich ist, so entfällt die wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht – es ist dann nur die Baugenehmigung notwendig. Die Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung werden dann jedoch im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft.

Sollte sich Ihr Vorhaben im 60-Meter-Bereich und daneben auch innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinden (siehe Punkt: „Bauen im Überschwemmungsgebiet“) ist nur die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 bzw. § 78a Abs. 2 WHG erforderlich – die wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht entfällt dann ebenfalls.

Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Anlage ohne die erforderliche Genehmigung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt (mögliches Bußgeld bis 5.000 Euro).

Das Verwaltungsverfahren für eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung ist kostenpflichtig.

Adresse

    Ihr Ansprechpartner

  • Stadt Aschaffenburg
    Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
    Jan Hartmann
    Zimmer 110
    Pfaffengasse 11
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    +49 6021 330 - 1363
    Telefax:
    +49 6021 330 - 679
    Email: