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Bauen im Überschwemmungsgebiet

 Überschwemmung am Main

Überschwemmung am Main

In der Stadt Aschaffenburg wurden für die Gewässer Main, Aschaff, Kühruhgraben, Gailbach, Herbigsbach und Klingertsbach Überschwemmungsgebiete (für die Wahrscheinlichkeit eines Hundertjährigen Hochwassers – HQ 100) per Verordnung durch die Untere Wasserbehörde  der Stadt Aschaffenburg festgesetzt. Die Karten zu diesen Verordnungen finden Sie für den Main und die Aschaff unten auf dieser Seite sowie (auch für die weiteren Gewässer) auf der Internetseite des Bayernatlas, Thema: Naturgefahren- festgesetzte Überschwemmungsgebiete, siehe Link unten.

Innerhalb dieser festgesetzten Überschwemmungsgebiete ist die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen (z.B. Wohngebäude, Gartenhäuser, befestigte Flächen, Mauern, etc.) gemäß § 78 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gesetzlich verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die baulichen Anlagen innerhalb eines Bebauungsplans, im sog. Innenbereich oder im Außenbereich befindet.

Auch sonstige Maßnahmen (z.B. die Errichtung von Wällen, das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche oder das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen oder wassergefährdenden Stoffen, etc.), die den Wasserabfluss behindern können, sind gemäß § 78a Abs. 1 WHG verboten.

Sollten Sie trotz dieses Verbotes die Errichtung bzw. Erweiterung von baulichen Anlagen oder eine der sonstigen Maßnahmen beabsichtigen, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aschaffenburg erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung notwendig ist. Die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung steht neben der Baugenehmigung und ist Grundvoraussetzung für diese (wir empfehlen daher die Ausnahmegenehmigung bereits vor oder spätestens bei Einreichung des Bauantrags bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen). Bitte beachten Sie, dass Sie das Vorhaben diese Ausnahmegenehmigung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und Sie ihr Vorhaben ohne diese nicht realisieren können.

Die Ausnahmegenehmigung für bauliche Anlagen richtet sich nach § 78 Abs. 5 WHG, die Ausnahmegenehmigung für sonstige Maßnahmen nach § 78a Abs. 2 WHG. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist demnach, dass der verlorengehende Retentionsraum funktional, örtlich und zeitgleich ausgeglichen wird (bei baulichen Anlagen), die Hochwasserückhaltung oder –abfluss nur unwesentlich beeinträchtigt wird und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird. Die fachliche (wasserwirtschaftliche) Prüfung innerhalb des Verwaltungsverfahrens obliegt dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg.

Wir stellen Ihnen auf dieser Seite zwei Antragsformulare samt Merkblätter zur Verfügung, welchen Sie die wichtigsten Informationen und erforderliche Antragsunterlagen entnehmen können.

Sollte sich Ihr (Bau-)Vorhaben nicht innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes, aber trotzdem in der Nähe eines Fließgewässers befinden (z.B. Hensbach), ist Folgendes zu beachten: In diesem Fall ist es möglich, dass die (bauliche) Anlage in einem sog. faktischen Überschwemmungsgebiet liegt (Bemessungsgrundrundlage ist auch hier ein Hundertjähriges Hochwasser -HQ 100). Es ist zwar keine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, deren Anforderungen wird jedoch im Baugenehmigungsverfahren geprüft (u.a. Ausgleich des verlorengehenden Retentionsraumes, hochwasserangepasste Bauweise etc., s.o.). Die Nachweise und Berechnungen sind in einem solchen Fall durch die Bauherren eigenverantwortlich zu führen und im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.

Das Verwaltungsverfahren für eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig.

Adresse
  • Stadt Aschaffenburg
    Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
    Jan Hartmann
    Zimmer 110
    Pfaffengasse 11
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    +49 6021 330 - 1363
    Telefax:
    +49 6021 330 - 679
    Email: