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Mietspiegel der Stadt Aschaffenburg

Mehrfamilienwohnhaus Ulmenweg

Foto: Bruno Geißel, Stadt Aschaffenburg

Mehrfamilienwohnhaus Am Rosensee

Foto: Bruno Geißel, Stadt Aschaffenburg

In der Stadt Aschaffenburg gilt in der Zeit vom 14.05.2024 bis 13.05.2026 der Mietspiegel 2024 als sogenannter. qualifizierter Mietspiegel, gem. § 558d BGB.

Die Stadt Aschaffenburg hat im Laufe des Jahres 2023 mit der Erstellung eines neuen qualifizierten Mietspiegels für das Stadtgebiet Aschaffenburg begonnen. Anfang des Jahres 2024 wurde die Mieter- und Vermieterbefragung, sowie die Beteiligung der Interessenverbände der Mieter und der Vermieter, unter Beteiligung eines Vertreters der örtlichen Justiz durchgeführt.

Mit der Mietspiegelerstellung wurde das Unternehmen ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH beauftragt. Die Stichprobenziehung, Datenerfassung, Aufbereitung und Auswertung der Daten, sowie die Berechnung der Werte des Mietspiegels erfolgte nach statistischen, wissenschaftlich anerkannten Methoden. Die Vertreter der Interessenverbände und der Justiz haben dem Mietspiegel 2024 zugestimmt.

Der Stadtrat hat den Mietspiegel 2024 in seiner Sitzung am 13.05.2024 als qualifizierten Mietspiegel für das Stadtgebiet Aschaffenburg anerkannt.

Der Mietspiegel liefert Aussagen über das allgemeine Mietniveau innerhalb der Stadt und ist eine wichtige Orientierungshilfe für Vermieter und Mieter bei der Festlegung des Mietpreises.

Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete ist seit der Einführung des "Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes" im deutschen Mietrecht von zentraler Bedeutung. Die Basis für die Mietspiegelerstellung bildete eine Stichprobenerhebung bei nicht preisgebundenen Mietwohnungen des freifinanzierten Wohnungsmarktes, deren Nettomiete sich in den letzten sechs Jahren geändert oder die in diesen Zeitraum neu vereinbart worden sind.

Rechtsgrundlage:

Wissenschaftliche Grundsätze entsprechend § 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

„Mietpreisbremse beim Abschluss eines Mietvertrages“

Die Stadt Aschaffenburg ist in der aktuellen Mieterschutzverordnung (MiSchuV) aufgeführt, so dass nach Anwendung der Gesetzesregelung in § 556 d BGB in der Stadt Aschaffenburg die Grenze für eine zulässige Miethöhe bei Abschluss eines Mietvertrages nur um bis zu 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Dies gilt auch für die Vermietung möblierter Wohnungen.

"Kappungsgrenze für Mieterhöhungen"

Neben der Mietpreisbremse gilt in Aschaffenburg auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Dies bedeutet: Der Vermieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen. Abgesehen von den gesetzlichen Sonderreglungen in den §§ 559 und 560 BGB ist eine Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren von über 15 Prozent nicht zulässig.

„Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung“

Die Mieterschutzverordnung verlängert außerdem die Kündigungssperrfrist in Aschaffenburg. Ein Erwerber von bereits vermietetem Wohnraum kann dem Mieter somit erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kündigen (§ 577 a BGB, Umwandlung Mietwohnraum in Eigenwohnraum – Sperrfrist 10 Jahre).