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Der Oberbürgermeister

Foto von Jürgen Herzing

Der amtierende Oberbürgermeister Jürgen Herzing

Der Oberbürgermeister ist oberster Repräsentant der Stadt, Vorsitzender des Stadtrates und Chef der Verwaltung.

1. Vorsitz im Stadtrat
Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat. Als Vorsitzender des Stadtrates und seiner Ausschüsse bereitet der Oberbürgermeister die Beratungsgegenstände vor, beruft Sitzungen ein, leitet Beratung und Abstimmung und vollzieht seine Beschlüsse. (Art. 46 Abs. 2, 36, 33 Abs. 2 BayGO).

2. Stimmrecht des Oberbürgermeisters im Stadtrat
Zu den wichtigsten Rechten des Oberbürgermeisters zählt sein Stimmrecht im Stadtrat. Dadurch kann er grundsätzlich an allen Entscheidungen mitwirken. Er ist nur dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn er persönlich beteiligt ist.

Hält der Oberbürgermeister Entscheidungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Regierung von Unterfranken) herbeizuführen (Art. 59 Abs. 2 BayGO).

II. Der Oberbürgermeister als Chef der Verwaltung
Der Oberbürgermeister ist zugleich Chef der Verwaltung. Als solcher verantwortet er alles, was die Verwaltung erarbeitet und entscheidet. Er muss den Stadtrat über alle wichtigen Angelegenheiten unterrichten, er bereitet die Beschlüsse des Stadtrates vor und führt diese aus. Er entscheidet über die Geschäftsverteilung und die innere Organisation der Stadtverwaltung. Aus seiner Funktion als Leiter der Verwaltung folgt seine Berechtigung, den Beschäftigten der Verwaltung fachliche Weisungen zu erteilen. Als Dienstvorgesetzter ist er für die dienstrechtlichen Entscheidungen aller Beschäftigten der Stadt zuständig und erteilt u.a. dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge.

Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit folgende Aufgaben:

  • laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
  • hoheitliche Aufgaben, die den Städten durch ein Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes übertragen sind, wie die Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen wiederum der Stadtrat zuständig ist.
  • Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim gehalten sind.
  • Angelegenheiten, die ihm vom Stadtrat in der Geschäftsordnung übertragen sind.