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Inhalt

Die Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bildet zur Unterrichtung der Fraktionen und Ausschussgemeinschaften über besonders wichtige Angelegenheiten durch den Oberbürgermeister und zum Meinungsaustausch einen Ältestenrat.

(2) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister, dem oder den weiteren Bürgermeistern, den Vorsitzenden und je einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden der Stadtratsfraktionen und je einem Vertreter oder einer Vertreterin jeder Ausschußgemeinschaft.

(3) Der Ältestenrat ist kein Ausschuß i. S. der Gemeindeordnung. Er wird vom Oberbürgermeister nach Bedarf einberufen.