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10.01.2023:

Abgabefrist für die Grundsteuererklärung endet am 31. Januar 2023

Bis 31. Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag 1. Januar 2022) von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Wer dann immer noch nicht abgegeben hat muss mit Verspätungszuschlägen rechnen.

 

Ausführliche Informationen und Erklärvideos zum Ausfüllen der Grundsteuererklärung sind unter www.grundsteuer.bayern.de zu finden. Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 16 Uhr ist eine Informations-Hotline geschaltet: 089 / 30 70 00 77.

Noch bis 31. März 2023 kann kostenlos online auf Daten aus dem Liegenschaftskataster (BayernAtlas-Grundsteuer) vom 1. Juli 2022 zugegriffen werden. Das geht zum Beispiel über das Elster-Formular Grundsteuer für Bayern, www.grundsteuer.bayern.de oder über eine Internetsuche nach BayernAtlas-Grundsteuer.

 

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach einer neuen Grundlage berechnet. Diese wird für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu ermittelt. Die Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens wird künftig nach der Größe der Fläche von Grund und Boden sowie gegebenenfalls der Gebäudefläche und deren Nutzung berechnet. Für die Grundsteuer A für Betriebe der Land und Forstwirtschaft ist weiterhin der Ertragswert des Betriebs entscheidend.

 

Die Städte und Gemeinden legen voraussichtlich in 2024 die neuen Hebesätze fest und berechnen – basierend auf den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbeträgen – dann die Grundsteuer. Die „neue“ Grundsteuer ist erstmalig ab 2025 zu zahlen.