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Schülerbeförderung

Die notwendige Beförderung der Schüler*innen auf dem Schulweg ist im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges vom 31.05.2000 (GVBl. S. 452) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.09.1994 (GVBl. S. 953) geregelt.

Danach können Schüler*innen an

  1. öffentlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen,
  2. öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10,
  3. öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen bei Vollzeitunterricht (Berufsgrundschuljahr),
  4. öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind (die Beförderung ist nicht auf bestimmte Jahrgangsstufen beschränkt),

Kosten für Schülerbeförderung zu ihrem Pflicht- und Wahlpflichtunterricht erhalten, soweit

  1. der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schüler*innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 länger als 2 km, für Schüler*innen ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist und der Schülerin oder dem Schüler nicht zuzumuten ist, zu Fuß zu gehen oder
  2. eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers die Beförderung erfordert oder
  3. der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Schüler*innen ab der Jahrgangsstufe 11 und Berufsschüler*innen mit Teilzeitunterricht müssen die Fahrtkosten zur Schule grundsätzlich selbst bezahlen.

Ausnahmen:

  1. Soweit die nachgewiesenen, von den Eltern bzw. anderen Unterhaltspflichtigen aufgewendeten Gesamtkosten der notwendigen Beförderung in einer Familie die Belastungsgrenze von 465 € im Schuljahr übersteigen, werden sie auf Antrag nachträglich erstattet. Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
  2. Soweit Eltern oder andere Unterhaltspflichtige Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, "Grundsicherung") oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, "Hartz IV") haben, bzw. wenn für mindestens drei Kinder Kindergeld bezogen wird, werden die notwendigen Beförderungskosten in voller Höhe erstattet.

Bei Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges wird die Fahrkarte in den Schulen im Stadtgebiet Aschaffenburg sowie in einigen Schulen im Landkreis Aschaffenburg über die Sekretariate der Schulen ausgegeben.

Bei Fragen, bzw. beim Besuch weiter entfernt liegender Schulen melden Sie sich gerne beim Schulverwaltungsamt der Stadt Aschaffenburg unter der Telefonnummer 06021/330 14 24.