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Schülerbeförderung

SCHÜLERBEFÖRDERUNG      

Die notwendige Beförderung der Schüler*innen auf dem Schulweg ist im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges vom 31.05.2000 (GVBl. S. 452) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.09.1994 (GVBl. S. 953) geregelt.

Danach können Schüler*innen an

  • öffentlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen,
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10,
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen bei Vollzeitunterricht (Berufsgrundschuljahr),
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind (die Beförderung ist nicht auf bestimmte Jahrgangsstufen beschränkt),

Kosten für Schülerbeförderung zu ihrem Pflicht- und Wahlpflichtunterricht zur nächstgelegenen Schule (= die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist), erhalten, soweit

  • der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schüler*innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 länger als 2 km, für Schüler*innen ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist und der Schülerin oder dem Schüler nicht zuzumuten ist, zu Fuß zu gehen oder
  • eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers die Beförderung erfordert oder
  • der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Die Fahrkarte erhalten die Schülerinnen und Schüler am ersten Schultag in der Schule. 

 

Fahrtkosten-Erstattungsanspruch

Schüler*innen ab der Jahrgangsstufe 11 und Berufsschüler*innen mit Teilzeitunterricht müssen die Fahrtkosten zur Schule grundsätzlich selbst bezahlen.

Es besteht jedoch ein Erstattungsanspruch für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten

  • Gymnasien ab Jahrgangsstufe 11
  • Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11 (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
  • Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsschulen (Teilzeitunterricht)

zur nächstgelegenen Schule (= die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist),

  • wenn der Schulweg (einfach) länger als 3 km ist oder
  • wenn der Schulweg besonders gefährlich oder beschwerlich ist oder
  • wenn eine dauernde Behinderung die Beförderung erfordert.

Erstattungsfähig sind die aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung zur Schule, wobei der günstigste Tarif zugrunde gelegt wird. Grundsätzlich können nur Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden. Bitte beachten Sie, dass Kosten für den Weg zur Arbeitsstätte nicht übernommen werden können.


Hinweis zur nächstgelegenen Schule:
Wenn eine andere als die nächstgelegene Schule besucht wird, können die Beförderungskosten nicht übernommen werden. Wir weisen darauf hin, dass eine Teilübernahme bis zur Höhe der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären (sog. fiktive Kosten), nicht möglich ist.


Eigenanteil:

Erstattet werden die Kosten, die einen Eigenanteil (sog. Familienbelastungsgrenze) übersteigen. Die Familienbelastungsgrenze liegt bei 320 Euro pro Schülerin/Schüler bzw. bei maximal 490 Euro pro Familie (Im Schuljahr 2022/2023 490,00 € pro Familie).

Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt werden die Fahrtkosten in voller Höhe erstattet. Bitte fügen Sie in diesen Fällen einen Nachweis (z.B. Kontoauszug oder Bescheid) für den Monat August vor Schulbeginn bei. Beispiel: Bei Erstattungsanträgen für das Schuljahr 2022/2023 wird der Kontoauszug von August 2022 benötigt.

 

Leistungen im Vorgriff:
Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt können schon zu Beginn des Schuljahres eine kostenfreie Fahrkarte bei der Stadt Aschaffenburg beantragen. Dies gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11. Das Schulverwaltungsamt bestellt in diesen Fällen die Fahrkarte bereits zu Beginn des Schuljahres; es ist somit nicht nötig, mit dem Kauf der Fahrkarten in Vorleistung zu gehen.

Hierzu füllen Sie bitte den unten angefügten Erfassungsbogen aus (für jedes Schuljahr erneut) und geben Sie diesen in der Schule ab. Bitte fügen Sie einen Nachweis (z. B. Kontoauszug oder Bescheid) für den Monat August vor Schulbeginn bei. Beispiel: Bei Anträgen für das Schuljahr 2023/2024 wird der Kontoauszug von August 2023 benötigt. Die Fahrkarte erhalten die Schülerinnen und Schüler dann am ersten Schultag in der Schule. 


Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges

Kosten für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug werden in der Regel nur dann übernommen, wenn

  • eine Verbindung mit dem ÖPNV nicht oder nur teilweise besteht oder
  • sich bei der Nutzung des ÖPNV die regelmäßige Abwesenheit von der Wohnung an drei oder mehr Tagen in der Woche um mehr als zwei Stunden (pro Tag) gegenüber der Privat-Kfz-Nutzung verlängert oder
  • eine dauernde Behinderung die Nutzung des ÖPNV nicht zulässt.

Fahrtkosten bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges sind nur dann erstattungsfähig, wenn das Landratsamt die Notwendigkeit für diese Benutzung schriftlich anerkannt hat. Bitte verwenden Sie hierfür die beiden nachfolgenden Vordrucke.

 

Fragen zur Schülerbeförderung beantwortet gerne das Schulverwaltungsamt der Stadt Aschaffenburg unter der Telefonnummer 06021/330 14 24.