Direktsprung:

Sie befinden sich hier: Startseite, Bürger in Aschaffenburg, Bürgerservice, Ausländerwesen, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,

Inhalt

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Die Arbeitserlaubnis wird von den Ausländerbehörden erteilt und ist als Nebenbestimmung Bestandteil des Aufenthaltstitels.

Achten Sie daher bitte genau auf den Text in dem jeweiligen Aufenthaltstitel.

Grundsätzlich hat die Ausländerbehörde vor der Erteilung einer Arbeitserlaubnis die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.

Daher kann es sein, dass Sie eine Arbeitserlaubnis erhalten haben, die den Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ enthält. Wenn Sie einen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde gestellt haben, so werden Sie über den Ausgang des Verfahrens benachrichtigt.

Stimmt die Bundesagentur nicht zu, so ist die Ausländerbehörde daran gebunden und kann die begehrte Arbeitserlaubnis nicht erteilen, sondern muss sie ablehnen. Ansonsten wird die Arbeitserlaubnis in der Art und Weise und in dem Umfang in die Aufenthaltserlaubnis übernommen, wie es die Bundesagentur für Arbeit bestimmt und gegenüber der Ausländerbehörde mitgeteilt hat.

Bei Niederlassungserlaubnissen wird immer der Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ hinzugefügt, das bedeutet, dass jegliche selbständige Erwerbstätigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit erlaubt und damit rechtmäßig ist (selbstverständlich sind die sonstigen Voraussetzungen wie z. B. Gewerbeanmeldung bei Selbständigen oder Erfüllung der Beitrags- und Abgabepflichten zu erfüllen).

Auch Personen, die mit deutschen Staatsangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft (Ehegatten, Kinder, sorgeberechtigte Eltern) leben, profitieren vom allgemeinen Zugang zum Arbeitsmarkt, indem der Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ auf der Aufenthaltserlaubnis angebracht wird.

Für Unionsbürger gelten hier besondere Regeln. Diejenigen unter ihnen, die vor dem 01.05.2004 bereits Unionsbürger waren, benötigen keine Arbeitserlaubnis.

Alle übrigen mit Ausnahme maltesischer und zyprischer Staatsangehöriger benötigen eine Arbeitserlaubnis, die sie nur direkt bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen können und von dort erhalten. Daher enthält die Freizügigkeitsbescheinigung in diesen Fällen einen Zusatz über die Notwendigkeit, eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU zu besitzen.

Für Personen aus diesen Unionsländern, die der nachfolgenden Aufzählung zu entnehmen sind, die bereits längere Zeit in Deutschland leben, wird empfohlen, sich bei der zuständigen Ausländerbehörde zu informieren.

Betroffen von der Pflicht, als Arbeitnehmer eines Unionsstaates eine Arbeitserlaubnis zu besitzen, sind Personen aus folgenden Staaten:

Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn

(dies gilt auch für ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, also Ehegatten, Kinder).

Personen mit der Staatsangehörigkeit Maltas oder Zyperns, benötigen keine Arbeitserlaubnis-EU, da sie bereits auch als Arbeitnehmer vollständige Freizügigkeit genießen.