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Inhalt

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Die Arbeitserlaubnis wird von den Ausländerbehörden erteilt und ist als Nebenbestimmung Bestandteil des Aufenthaltstitels.

Achten Sie daher bitte genau auf den Text in dem jeweiligen Aufenthaltstitel.

Grundsätzlich hat die Ausländerbehörde vor der Erteilung einer Arbeitserlaubnis die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.

Daher kann es sein, dass Sie eine Arbeitserlaubnis erhalten haben, die den Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ enthält. Wenn Sie einen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde gestellt haben, so werden Sie über den Ausgang des Verfahrens benachrichtigt.

Stimmt die Bundesagentur nicht zu, so ist die Ausländerbehörde daran gebunden und kann die begehrte Arbeitserlaubnis nicht erteilen, sondern muss sie ablehnen. Ansonsten wird die Arbeitserlaubnis in der Art und Weise und in dem Umfang in die Aufenthaltserlaubnis übernommen, wie es die Bundesagentur für Arbeit bestimmt und gegenüber der Ausländerbehörde mitgeteilt hat.

Bei Niederlassungserlaubnissen wird immer der Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ hinzugefügt, das bedeutet, dass jegliche selbständige Erwerbstätigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit erlaubt und damit rechtmäßig ist (selbstverständlich sind die sonstigen Voraussetzungen wie z. B. Gewerbeanmeldung bei Selbständigen oder Erfüllung der Beitrags- und Abgabepflichten zu erfüllen).

Auch Personen, die mit deutschen Staatsangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft (Ehegatten, Kinder, sorgeberechtigte Eltern) leben, profitieren vom allgemeinen Zugang zum Arbeitsmarkt, indem der Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ auf der Aufenthaltserlaubnis angebracht wird.