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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Das Grundgesetz verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Eine Staatenlosigkeit darf bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht die Folge sein. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält folgende Regelungen.

 

1.) Mit Willen des Betroffenen ein Verlust durch:

  • Entlassung, auf Antrag des Staatsbürgers, wenn er eine andere erwerben will und ihm dies von einem anderen Staat zugesichert ist.
  • Verzicht, wenn der Staatsbürger auch weitere Staatsangehörigkeiten hat. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Der Verlust tritt mit Ausstellung einer Verzichtsurkunde ein.
  • Adoption durch einen Ausländer.
  • Erklärung nach dem sogenannten Optionsmodell, dass der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will.
  • Nichtoptieren: Unterlassung einer Erklärung nach dem sogenannten Optionsmodell, ob der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will, nachdem ein formeller und rechtzeitiger Hinweis durch die Staatsbürgerschaftsbehörde erfolgt ist.

 

2.) Nach Gesetz ein Verlust durch:

  • Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Staatsbürgers, wenn dieser nicht eine Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaftsbehörde zuvor beantragt und erhält. Jedoch ist seit dem 28. August 2007 für die Annahme der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz keine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich.
  • Freiwilliger Eintritt in Streitkräfte eines ausländischen Staates, wenn der Staatsbürger die Staatsangehörigkeit auch dieses Staates hat.
  • Rücknahme der Einbürgerung, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.