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Jugendhilfe im Strafverfahren
Die Jugendhilfe im Strafverfahren (ehemals Jugendgerichtshilfe) stellt die Verbindungsstelle zwischen dem Jugendamt und dem Jugendgericht dar. Sie ist zuständig für straffällig gewordene Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 14 und 21 Jahren.
Sie begleitet den jungen Menschen im laufenden Verfahren und prüft frühzeitig, ob erzieherische Hilfen erforderlich sind. Sofern eine besondere pädagogische Unterstützung notwendig erscheint, bemüht sich die Jugendhilfe im Strafverfahren um entsprechende Vermittlung, auch unter Einbeziehung der Familie des Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen. Dem Gericht berichtet die Jugendhilfe im Strafverfahren über die familiäre, schulische und soziale Entwicklung des Jugendlichen und äußert sich - vorrangig zu den pädagogischen - Maßnahmen, welche die soziale Eingliederung des Probanden stützen und einer neuerlichen Straffälligkeit entgegenwirken können.
Rechtliche Grundlagen: § 52 des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (SGB VIII); § 38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)