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Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Zum 1. Juli 2017 wurde der Unterhaltsvorschuss ausgeweitet: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch.

Unterhaltsvorschuss stellt eine gesetzliche Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter dar, die keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil für das bei ihnen lebende Kind erhalten. Wir prüfen Ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen und ziehen den anderen Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zum Unterhalt heran.

Weitere Informationen:

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es 

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
    • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder - wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist, keine Waisenbezüge in voller Unterhaltsvorschusshöhe erhält und
  • im Alter von 12 bis 17 Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder
    durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
    der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Seit 1. Januar 2023 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • 187 Euro für Kinder unter 6 Jahren
  • 252 Euro für Kinder unter 12 Jahren
  • 338 Euro für Kinder unter 18 Jahren

Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) müssen Sie schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (beispielsweise durch Telefonanruf) oder auf elektronischem Wege (beispielsweise per E-Mail) ist nicht ausreichend.

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zzgl. gültiger Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes (und gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung)
  • Sorgerechtsentscheidung
  • Scheidungsurteil
  • Erklärung über das eheliche Getrenntleben (erhältlich beim zuständigen Finanzamt)
  • Unterhaltstitel (beispielsweise Gerichtsbeschluss, Unterhaltsurkunde)
  • Aufforderung zu Unterhaltsleistungen (beispielsweise Anwaltsschreiben, Mahnung)
  • gegebenenfalls Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über die Halbwaisenrente
  • gegebenenfalls Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers bzw. Nachweise für sonstiges Einkommen des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird

Kopien der notewndigen Unterlagen sind ausreichend.

Entstehende Kosten:

Den Antragstellern entstehen keine Kosten. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, den Sie sich über den unten aufgeführten Link samt Merkblatt herunterladen können, ist beim Jugendamt der Stadt Aschaffenburg persönlich einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass für die Antragsabgabe zuvor zwingend eine Terminvereinbarung mit Ihrem Sachbearbeiter notwendig ist.

Adresse

    Sachgebietsleitung

  • Barbara Göbel
    Zimmer 228
    Dalbergstraße 15
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    +49 6021 330 - 1316
    Telefax:
    +49 6021 330 - 683
    Email: