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Vorsorgevollmachten & Betreuungsverfügung
Ein weiterer Schwerpunkt der Betreuungsstelle ist die Beratung zur
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Jeder kann in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen. Die Vorsorgevollmacht bietet die Möglichkeit, einer vertrauenswürdigen Person - etwa einem Kind oder dem Ehepartner - die Wahrnehmung einzelner oder aller persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu übertragen. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass das Gericht eine gesetzliche Betreuung bestellen muss.
Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zu Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass - weil keine Vollmacht erteilt wurde - ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss.